Mit dem im Instanzenzug ergangenen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 86 Abs. 1a KFG 1967 für die Dauer von 24 Monaten das Recht aberkannt, von seinem italienischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde dazu aus, der Beschwerdeführer sei am 29. Oktober 1994 gegen 02.00 Uhr mit seinem PKW "vermutlich" ab der Autobahnausfahrt Kirchbichl ca. 4 km auf der Richtungsfahrb... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §3 Z3;KFG 1967 §86 Abs1a;KFG 1967 §86 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Hat der Inhaber einer ausländischen Lenkerberechtigung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinen Aufenthalt im Inland (wobei im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben konnte, ob § 86 Abs 2 KFG unter diesem Begriff eine bloße tatsächliche körperliche Anwes... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (Verkehrsamt) vom 3. September 1982 wurde festgestellt, daß gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967 ein Recht des Beschwerdeführers, von seinem „französischen Führerschein“ auf dem Gebiet der Republik Österreich Gebrauch zu machen, nicht bestehe. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen den Führerschein vorzulegen, „damit die Exkludierung eingetragen werden“ könne. In der Begründung: dieses Bescheides wurde festgestellt, daß der Beschw... mehr lesen...
Index: KFG90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs5KFG 1967 §86 Abs2
Rechtssatz: Die Zulässigkeit einer Eintragung über das Erlöschen des Rechtes, von einer ausländischen Lenkerberechtigung Gebrauch zu machen, in den ausländischen Führerschein, ergibt sich aus § 64 Abs 5 letzter Satz iVm § 86 Abs 2 zweiter Satz KFG 1967. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1985:198411... mehr lesen...