Rechtssatz: Die Behauptung des Beschuldigten, die Lenker regelmäßig zu unterweisen, zu schulen und stichprobenartig zu überwachen sowie die Androhung und Vollziehung von Sanktionen, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen innerbetrieblichen Kontrollsystems jedenfalls nicht aus und vermochte daher in vorliegendem Fall der Beschuldigte keinesfalls glaubhaft darzutun, dass ihn an den gegenständlichen Verwaltungsü... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 24.05.2002, um 16.07 Uhr, den Lastkraftwagen in G, A 9, Pyhrnautobahn, Plabutschtunnel - Südportal, gelenkt. Er habe den Lastkraftwagen in Betrieb genommen, obwohl durch die Beladung die Fahrzeughöhe des Lastkraftwagens überschritten worden sei (Punkt 1.). Am Lastkraftwagen seien keine H-Tafeln angebracht gewesen, obwohl laut Zulassungsschein diese neben dem Kennzeichen zu führen seien (Punkt 2.). Letz... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 39a iVm § 4 Abs 8 lit a KFG muss die kreisrunde "H"-Tafel bereits dann an einem LKW angebracht sein, wenn die Summe der Achslasten der hinteren beiden Antriebsachsen bei einem Achsabstand von 1,35 m die Höchstgrenze von 19.000 kg übersteigt. Dass im Einzelgenehmigungsbescheid auf die gesetzliche Verpflichtung, die H -Tafel zu führen, nicht hingewiesen wurde, exkulpierte den Berufungswerber nicht, enthielt doch der Zulassungsschein eine entsprechende Eintragung. Schla... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 28.05.2002 um 15.34 Uhr Tatort: Kundl, A 12 Inntalautobahn yyyyyDU421 (D) 1. Sie haben als Lenker das Fahrzeug in Betrieb genommen und haben sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten nicht mehr als 38.000 kg, im Vor- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Salzburg gemäß § 101 Abs 5 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) das Ansuchen der F Ges.m.b.H. vom 23.8.2001 abgewiesen und die dort beantragte Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Transporten mit Lastkraftwagen mit Achslasten von jeweils 12.000 kg und einem Gesamtgewicht von 36.000 kg (Ausnahme von den Bestimmungen des § 4 Abs 7 und 8 KFG) auf der B 178, der L272 und zweier Genossenschaftswege im Gemeindegebiet von U ... mehr lesen...
Rechtssatz: "Besondere Gegebenheiten" im Sinne von § 101 Abs 5 Z 1 KFG liegen bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen vor, wenn der Transport des Gutes nur unter Überschreitung der Maße und Gewichte möglich und zudem für diesen Transport ein besonders gebautes bzw. ausgestattetes Fahrzeug erforderlich ist (wie z.B. Schaustellerfahrzeuge, Fahrzeuge für nicht zerlegbare Holzfertighäuser oder Niederflurfahrzeug für hohe Betonfertigteile). Bei der rechtlichen Beurteilung eines Antrages um Bewil... mehr lesen...