RS UVS Salzburg 2002/04/11 22/10006/7-2001th

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Veröffentlicht am 11.04.2002
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Rechtssatz

"Besondere Gegebenheiten" im Sinne von § 101 Abs 5 Z 1 KFG liegen bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen vor, wenn der Transport des Gutes nur unter Überschreitung der Maße und Gewichte möglich und zudem für diesen Transport ein besonders gebautes bzw. ausgestattetes Fahrzeug erforderlich ist (wie z.B. Schaustellerfahrzeuge, Fahrzeuge für nicht zerlegbare Holzfertighäuser oder Niederflurfahrzeug für hohe Betonfertigteile). Bei der rechtlichen Beurteilung eines Antrages um Bewilligung gemäß § 101 Abs 5 KFG ist zudem davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Erteilung von Ausnahmen für Transporte, welche die höchstzulässigen Gewichte für Fahrzeuge überschreiten eher restriktiv behandelt wissen will. Dies wird insbesondere auch durch die einschränkenden Novellierungen des § 101 Abs 5 KFG der letzten Jahre (etwa die 15. KFG Novelle) belegt. Eine zu weite Interpretation der ?besonderen Gegebenheiten? im Hinblick auf ein vorrangiges Abstellen auf wirtschaftliche Gesichtspunkte, würde zudem auch zu einer Ausuferung von überschweren Transporten führen, was weder im Sinne der Verkehrssicherheit, noch der Straßenbelastung liegt. Im vorliegenden Fall wird eine ?besondere Gegebenheit? vor allem deshalb nicht angenommen, weil die beantragten Transporte unbestritten auch durch herkömmliche die höchstzulässigen Gesamtgewichte nicht überschreitende Lkw durchgeführt werden können und die Transporte vor der Erweiterung des Steinbruches offensichtlich auch durch solche Fahrzeuge bewerkstelligt worden sind.

Schlagworte
§ 101 Abs 5 Z 1 KFG; besonderen Gegebenheiten; Restrikive Behandlung für die Erteilung von Ausnahmen für Transporte, welche die höchstzulässigen Gewichte für Fahrzeuge überschreiten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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