Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und zur Anbringung von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinander folgenden, verschieden hohen Tönen auf dem Kraftfahrzeug wahlweise Marke: amtliches Kennzeichen (WKZ): BWX3, Toyota Hi Lux unter mehreren angeführten Bedingungen erteilt. Die Bewilligung wurde hiebei für den Verwaltungsbezirk Graz eingeschränkt. In der Begründung: wurde... mehr lesen...
Rechtssatz: Einem Tierarzt war gemäß der §§ 20 Abs 5 lit g und 22 Abs 4 KFG eine Blaulicht- und Folgetonhornbewilligung aufgrund des folgenden öffentlichen (Verwendungs)Interesses für das gesamte Bundesland Steiermark und nicht nur für den Verwaltungsbezirk G. auszustellen: Der Betreiber einer Tierarztpraxis in und Amtstierarzt in der Stadt G. wurde auch als Vertreter von Tierärzten im Bundesland Steiermark tätig. Aus der sich daraus ergebenden Tätigkeit war zu schließen, dass er in der ge... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Tirol gemäß § 20 Abs 5 und § 22 Abs 4 KFG den Antrag der Firma M.-C., N. und R. OEG, mit dem Sitz in M., um die Erteilung einer Bewilligung zum Anbringen von Blaulicht und Folgetonhorn an dem Spezialkraftwagen Marke Mercedes Benz, mit der Fahrgestellnummer XY, Kennzeichen XY und der Fahrgestellnummer XY, Kennzeichen XY, abgewiesen. Der Bescheid wurde der Firma am 15.12.2003 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde ausgeführt, daß Dr. M A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. W F, L, mit Antrag vom 1.2.1996 um Bewilligung von Scheinwerfern bzw. Warnleuchten mit blauem Drehlicht und Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Folgetonhorn) angesucht habe. Im Spruch: wurde ausgeführt, daß dieser Antrag gemäß §20 Abs5 und §22 Abs4 KFG 1967 abgewiesen wird. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wurde ausge... mehr lesen...
Rechtssatz: Übersieht der Zulassungsbesitzer eines für Krankentransporte als Spezialfahrzeug ausgestattetes und zugelassenes Fahrzeug den Ablauf der Zulassungsfrist im Zulassungsbescheid und wird in der Folge diese Zulassung wieder beantragt und auch erteilt und ist der Beschuldigte auch zum Tatzeitpunkt unbescholten, so rechtfertigt dies eine Herabsetzung der Strafe von S 15.000,-- auf S 2.000,--. mehr lesen...