TE UVS Tirol 1997/03/13 1/29-7/1996

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Veröffentlicht am 13.03.1997
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §123 Abs1 KFG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, wobei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt wird, daß der Antragsteller lediglich eine Warnleuchte mit blauem Licht (Blaulicht) und nicht auch ein Folgetonhorn beantragt hat und dieser Antrag des Berufungswerbers gemäß §20 Abs5 KFG 1967 abgewiesen wird.

Text

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde ausgeführt, daß Dr. M A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt

Dr. W F, L, mit Antrag vom 1.2.1996 um Bewilligung

von Scheinwerfern bzw. Warnleuchten mit blauem Drehlicht und Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Folgetonhorn) angesucht habe. Im Spruch wurde ausgeführt, daß dieser Antrag gemäß §20 Abs5 und §22 Abs4 KFG 1967 abgewiesen wird.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wurde ausgeführt, die erkennende Behörde habe ohne Begründung die lapidaren Stellungnahmen der Ärztekammer für Tirol, der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und der Bezirkshauptmannschaft Schwaz kommentarlos als gegeben und ,bare Münze" übernommen, ohne sich mit dem Vorbringen des Antragstellers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13.6.1996 auseinanderzusetzen.

 

Zur Stellungnahme der Ärztekammer sei anzuführen, daß es unerheblich sei, ob der Antragsteller angestellter Arzt oder selbständiger Arzt sei. Die Ärztekammer würde ausschließlich den Umstand des ,Anstellungsverhältnisses" als Grund für die negative Stellungnahme zum Ansuchen nennen. Die Ärztekammer habe ansonsten keine wie immer geartete stichhaltige Begründung geliefert, warum dem Antrag nicht stattzugeben sei.

 

Hinsichtlich der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Schwaz sei auszuführen, daß die darin geäußerte Befürchtung, daß die positive Behandlung dieses Antrages Folgewirkungen haben könnte, insofern, daß sämtliche Ärzte derartige Anträge stellen könnten, jeder gesetzlichen Grundlage entbehren und würde dies gleichzusetzen sein mit der Befürchtung eines Kindes, daß am ,6.12. jeweils der Krampus kommt".

 

Schließlich sei auch aus der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, wonach diese ,eher" dafür sei, das Ansuchen negativ zu behandeln, nichts zu gewinnen.

 

Insgesamt würde im gegenständlichen Fall eine nicht überprüfbare Ermessensüberschreitung vorliegen, die zu Lasten des Antragstellers ausginge.

 

Überdies wurden zwecks Vermeidung von Wortwiederholungen die Ausführungen und Begründung des Antragstellers in der schriftlichen Stellungnahme vom 13.6.1996 ausdrücklich zum Vorbringen in dieser Berufung erhoben.

 

In dieser Stellungnahme wurde insgesamt ausgeführt, daß der Antragsteller am Bezirkskrankenhaus Schwaz als Gefäßchirurg beruflich tätig sei. Gerade im Hinblick auf dieses Spezialgebiet sei der Antrag gestellt worden. Es komme immer wieder vor, daß der Antragsteller zu Notoperationen gerufen werde, bei denen es wirklich darum gehen würde, daß der Antragsteller von seinem Wohnort in Innsbruck im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes innerhalb kürzester Zeit am Operationstisch steht, um dort Menschenleben retten zu können. Es würde also primär darum gehen, daß der Antragsteller in der Lage sei, in derartigen Extremfällen möglichst rasch und sicher den Zielort zu erreichen.

 

Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.9.1996 sowie am 11.12.1996 wurde der Antragsteller einvernommen.

 

Überdies wurde ein Gedächtnisprotokoll hinsichtlich der Einvernahme des Dipl.Betriebswirtes P R, Verwaltungsdirektor des Allgemeinen öffentlichen Bezirkskrankenhauses Schwaz, vom 11.10.1996 dargetan und wurde schließlich eine Stellungnahme des Krankenhauses Schwaz zur Frage eingeholt, wieviele Bereitschaftsdienste im Jahr 1996, und zwar für den Zeitraum Jänner bis Ende Oktober, angefallen sind, ob es Aufzeichnungen gibt, wieviele davon in der Zeit zwischen 17.00 Uhr und 22.00 Uhr bzw. in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr angefallen sind und wie oft im Rahmen dieser Bereitschaftsdienste der Berufungswerber von Innsbruck nach Schwaz kommen mußte.

 

Bei der Verhandlung am 11.12.1996 erklärte sich der Antragsteller auch bereit, daß ihm dieses Erhebungsergebnis zur Kenntnis gebracht wird und er die Möglichkeit zur Abgabe einer abschließenden schriftlichen Stellungnahme hat, wobei auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet worden ist und das Einverständnis erfolgte, daß die Berufungsentscheidung schriftlich ergeht.

 

Die Stellungnahme des Krankenhauses Schwaz vom 30.1.1997 samt Beilagen wurden dem Rechtsvertreter des Beschuldigten mit hieramtlichen Schreiben vom 10.2.1997 übermittelt, wobei Gelegenheit gegeben worden ist, hiezu binnen 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Antragstellers am 18.2.1997 übermittelt. Bis dato erfolgte keine Stellungnahme.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens war der Antrag des Beschuldigten, der sich ausdrücklich lediglich auf die Bewilligung eines Blaulichtes richtete, aus folgenden Gründen abzuweisen:

 

§20 Abs5 des KFG in der anzuwendenden Fassung weist folgenden Wortlaut auf:

 

Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs1 litd fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

 

a) ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,

 

b) für den öffentlichen Hilfsdienst,

 

c) für den Rettungsdienst,

 

d) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,

 

e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß litd zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder

 

f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,

 

g) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen.

 

Somit stellt lite die einzige Grundlage dar, nach der grundsätzlich eine Bewilligung im gegenständlichen Fall in Frage kommt. Dazu ist auszuführen, daß der Rechtsvertreter des Antragstellers insbesondere in der Stellungnahme vom 13.6.1996 sich darauf bezieht, daß eine Genehmigung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, wenn ihre Anwesenheit im Spital dringend erforderlich ist und ärztliche Hilfe auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, zu erteilen sei. Diese ,Gesetzesstelle" scheint auch tatsächlich in der ARBÖ-Ausgabe des KFG - Das Österreichische Kraftfahrgesetz nach der 17. Novelle, Neuauflage 1994 - als litg (für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, wenn ihre Anwesenheit im Spital dringend erforderlich ist und ärztliche Hilfe auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann - Rufbereitschaft - oder) auf, stellt jedoch ein Redaktionsversehen dar und war offenbar lediglich im Gesetzesentwurf vorgesehen, wurde jedoch nicht zum Gesetz erhoben und bezieht sich die schließlich im Bundesgesetzblatt kundgemachte litg des §20 Abs5 KFG auf die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe (in der angeführten ARBÖ-Ausgabe die als lith bezeichnete Gesetzesstelle).

 

Somit kann sich der Antragsteller auf die von ihm angezogene ,Gesetzesstelle" nicht beziehen, zumal diese niemals zum Gesetz erhoben worden ist.

 

Nach §20 Abs5 lite KFG ist ein Blaulicht jedenfalls dann nicht zu genehmigen, wenn ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst oder ein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß litd zur Verfügung stehen.

 

Diesbezüglich ist anzuführen, daß laut Auskunft der Tiroler Ärztekammer in Schwaz kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und auch kein durchgehender ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß litd bestehen. Beim letzteren ist auszuführen, daß ein solcher ärztlicher Bereitschaftsdienst, organisiert von den praktischen Vertragsärzten der Tiroler Gebietskrankenkasse in Schwaz, zwar am Wochenende und tagsüber an den Wochentagen, nicht jedoch an den Wochentagen in der Nacht besteht. Somit sprechen diese Umstände noch nicht für die Abweisung des Antrages.

 

Insbesondere aus der Einvernahme des Berufungswerbers steht fest, daß dieser als Facharzt der Allgemeinchirurgie am Bezirkskrankenhaus Schwaz seit dem Jahr 1982 beschäftigt ist. Seit Beginn der Tätigkeit als Facharzt am Bezirkskrankenhaus Schwaz hat der Berufungswerber seinen Wohnsitz in Innsbruck.

 

Die Fahrt zwischen seinem Wohnort in Innsbruck und dem Krankenhaus Schwaz erfolgt dabei jeweils mit seinem Privat-PKW (Marke XY mit dem amtlichen Kennzeichen I-XY3).

 

Der Berufungswerber schätzte die Lage so ein, daß er auf den Monat umgerechnet etwa 7 bis 8 Rufbereitschaftsdienste im Normalfall (in der Urlaubszeit entsprechend mehr) als chirurgischer Facharzt zu verrichten hätte. Weiters, daß er von 10 Tagen, an denen er Rufbereitschaft hat, etwa an 3 Tagen tatsächlich nach Schwaz gerufen werde. Die Entfernung zwischen seinem Wohnort in Innsbruck, XY-Straße 5, bis zum Krankenhaus Schwaz schätzte er wegstreckenmäßig auf 30 bis 35 km.

 

Weiters gab er anläßlich seiner Einvernahme an, daß es im Regelfall nicht auf jede Minute ankomme, wobei es aber solche Situationen gebe, wie z.B. im Falle einer Magen-Darm-Blutung.

 

Aus der Einvernahme des Dipl.Betriebswirtes P R ergibt sich, daß es im Bezirkskrankenhaus Schwaz in der chirurgischen Abteilung 4 Fachärzte, wobei einer der Berufungswerber ist, gibt. Von diesen 4 chirurgischen Fachärzten wohnen 2 in Schwaz, Primar Dr. D wohnt am Achensee und der Berufungswerber in Innsbruck.

 

Alle 4 Fachärzte der chirurgischen Abteilung verrichten Tagdienst, der ab ca. 7.30 Uhr bis ca. 15.30 Uhr (Dauer 8 Stunden) dauert. Anschließend besteht Rufbereitschaftsdienst unter den 4 chirurgischen Fachärzten, wobei dieser Rufbereitschaftsdienst abwechselt. Bei Urlaub, Krankheit, Zeitausgleich, Kongreßabwesenheit etc. erfolgt eine interne Regelung.

 

Die Rufbereitschaft dauert von der Beendigung des Tagdienstes bis zum nächsten Tag etwa gegen 7.00 Uhr in der Früh.

 

Jeder Arzt, der Rufbereitschaftsdienst hat, muß verläßlich erreichbar sein. Er muß im Notfall möglichst rasch im Bezirkskrankenhaus Schwaz erscheinen.

 

In der Abteilung für Unfallchirurgie (nicht jene Abteilung, in der der Berufungswerber tätig ist) sind 5 Fachärzte beschäftigt. Diese haben alle in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses Schwaz ihren Wohnsitz. Darauf wurde in den entsprechenden Dienstverträgen geachtet. Auch die Fachärzte für Unfallchirurgie haben alle Tagdienst, turnusweise besteht jedoch bei diesen Fachärzten für einen Arzt ständige Anwesenheitspflicht im Bezirkskrankenhaus Schwaz.

 

Der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Schwaz, Verwaltungsdirektion, vom 30.1.1997 ist zu entnehmen, daß dort hausinterne Aufzeichnungen über die sogenannten Rufbereitschaftsdienste von Fachärzten geführt werden. Weiters werden auch Aufzeichnungen geführt, bei welchem Rufbereitschaftsdienst der Facharzt zur Dienstleistung ins BKH Schwaz gerufen wird. Für die Zeit von 17.00 Uhr bzw. ab Dienstschluß des Tagesdienstes bis 22.00 Uhr werden über anfallende Rufe von der Verwaltungsdirektion keine Aufzeichnungen geführt, da während dieser Zeit (also bis 22.00 Uhr) keine Entschädigung für einen Ruf erfolgt. Der sogenannte Nacht-Rufbereitschaftsdienst dauert von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

 

Diesem Schreiben vom 30.1.1997 ist eine Tabelle angeschlossen, aus der sich die Rufbereitschaftsdienste des Berufungswerbers insgesamt, die Rufbereitschaftsdienste von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und die dabei verrichteten Rufdienste für die Monate Jänner 1996 bis Oktober 1996 ergeben. Dieser Tabelle ist zu entnehmen, daß der Antragsteller bei 102 Rufbereitschaftsdiensten im gesamten Zeitraum 80 Rufbereitschaftsdienste von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr verrichtete, wobei der Antragsteller insgesamt 29 mal im gesamten Zeitraum von Jänner bis Oktober 1996 ins Krankenhaus Schwaz fahren mußte. Umgerechnet auf einen monatlichen Durchschnitt ergibt dies 2,9 Fahrten im Monat (die aufgezeichnet worden sind). Ausgehend von den Angaben des Beschuldigten, daß es im Regelfall bei solchen Anrufen nicht auf jede Minute ankommt, ist festzustellen, daß nur bei den wenigsten Fällen die Fahrt die Leistung dringender ärztlicher Hilfe im Sinne des §20 Abs5 lite KFG zum Inhalt hat.

 

Davon abgesehen ist auch ohne ärztliche Fachkunde klar ersichtlich, daß bei wirklich dringenden Fällen, bei denen es um jede Minute geht, so wie dies der Antragsteller angab, die Anreise vom Wohnort des Antragstellers in Innsbruck zum Krankenhaus nach Schwaz, also auf einer Strecke von etwa 25 bis 30 km, schon aufgrund des damit bedingten Zeitaufwandes, selbst wenn ein Blaulicht zur Verfügung stünde, weder den berechtigten Anliegen des jeweiligen Patienten noch der allgemeinen ärztlichen Ethik gerecht werden würde. In einem wirklichen Notfall müßte zweifellos ein vor Ort in Schwaz ansässiger Kollege des Antragstellers angefordert werden bzw. ein schon im Krankenhaus befindlicher Arzt einspringen. Daß diese Notwendigkeit in kritischen Fällen besteht, ergibt sich schon aufgrund des bereits aufgezeigten Umstandes, daß die Fachärzte für Unfallchirurgie (zu denen der Antragsteller nicht zählt), bei denen besonders häufig kritische Fälle erfolgen, alle in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses in Schwaz ihren Wohnsitz haben, worauf in den entsprechenden Dienstverträgen geachtet wird. Überdies besteht für diese Fachärzte eine ständige Anwesenheitspflicht im Bezirkskrankenhaus Schwaz.

 

Ohne die Privatautonomie des Antragstellers in irgend einer Weise in Mitleidenschaft ziehen zu wollen, ist festzuhalten, daß eine Anreise des Antragstellers im Ausmaße von etwa 25 bis 30 km dann nicht gegeben wäre, wenn der Antragsteller entweder überhaupt seinen Wohnsitz in Schwaz hätte oder aber ihm in Zeiten der Rufbereitschaft dort ein Quartier zur Verfügung stünde. Auch aus dieser Betrachtungsweise heraus kann nicht ins Treffen geführt werden, daß diese Fahrten von Innsbruck ins Krankenhaus nach Schwaz im öffentlichen Interesse gelegen wären, wie dies im Abs5 des §20 KFG normiert ist. Schließlich spricht auch die schon aus den Angaben des Antragstellers ersichtliche geringe Intensität von tatsächlichen Notfällen sowie auch die bereits aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der Anliegen der Patienten und die Grundsätze einer medizinischen Ethik gegen das Bestehen eines öffentlichen Interesses.

 

Schließlich bestehen auch vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit nach Auffassung der Berufungsbehörde Bedenken - ein Umstand, der nach §20 Abs5 KFG nicht gegeben sein darf - zumal bei einer schon vorher feststehenden Wegstrecke von etwa 25 bis 30 km naturgemäß weitaus größere Gefahrenquellen gegeben sind als bei einer nur vor Ort durchgeführten Fahrt mit einem Blaulicht. Je länger die Strecke, desto häufiger die Gefahrenmomente für insbesondere auch andere Verkehrsteilnehmer.

 

Auch aus der Betrachtungsweise heraus, daß der in der angeführten ARBÖ-Ausgabe aufscheinende Text des §20 Abs5 litg KFG (für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, wenn ihre Anwesenheit im Spital dringend erforderlich ist und ärztliche Hilfe auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann - Rufbereitschaft) nicht Gesetz geworden ist, ergibt sich, daß der Fall des Antragstellers von den Voraussetzungen her nicht von §20 Abs5 KFG erfaßt werden soll. Ansonsten wäre der diesbezügliche Gesetzesentwurf zweifellos in dieser Form als Gesetz beschlossen worden.

 

Insgesamt waren daher die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Warnleuchte mit blauem Licht nicht gegeben, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Blaulicht, Bewilligung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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