TE UVS Tirol 2004/04/20 2004/K1/001-3

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch Frau Dr. Margit Pomaroli sowie die weiteren Mitglieder Frau Dr. Martina Strele und Herrn Dr. Klaus Dollenz über die Berufung der Firma M.-C., N. und R. OEG, M., vertreten durch den Gesellschafter G.N. M. HNr XY, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.12.2003, Zl IIb2-3-6-4-165/16, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.04.2004 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 67a Abs 1 Z 1 AVG sowie iVm § 20 Abs 4 und 5 sowie § 22 Abs 4 KFG und § 123 Abs 1 KFG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Tirol gemäß § 20 Abs 5 und § 22 Abs 4 KFG den Antrag der Firma M.-C., N. und R. OEG, mit dem Sitz in M., um die Erteilung einer Bewilligung zum Anbringen von Blaulicht und Folgetonhorn an dem Spezialkraftwagen Marke Mercedes Benz, mit der Fahrgestellnummer XY, Kennzeichen XY und der Fahrgestellnummer XY, Kennzeichen XY, abgewiesen.

 

Der Bescheid wurde der Firma am 15.12.2003 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben. In dieser ist ausgeführt, dass das Unternehmen mit Bescheid vom 09.10.2002, GZ 3.0-15689/02-2 (Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Gewerbereferat), die Konzession für die Durchführung von Krankenrückholdiensten vom und in das Ausland sowie Patiententransport innerhalb Österreichs erteilt worden sei.

 

Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Blaulicht und Folgetonhorn an dem Spezialkraftwagen der Marke Mercedes Benz mit der Fahrgestellnummer XY, Kennzeichen XY sowie der Fahrgestellnummer XY, Kennzeichen XY, sei wie schon das erste Ansuchen für den Spezialkraftwagen mit der Fahrgestellnummer XY (Bescheid vom 05.02.2003) neuerlich abgelehnt worden.

 

Die Behörde führe als Begründung für die Ablehnung an, dass die von der Firma durchgeführten Krankentransporte ?keine Rettungstransporte im eigentlichen Sinne seien? und dass das Österreichische Rote Kreuz ?durchaus in der Lage sei, alle anfallenden Patiententransporte selbst durchzuführen?.

Aus diesen Gründen sei laut Bescheid vom 09.12.2003 die Verwendung der beantragten Fahrzeuge ?keineswegs im öffentlichen Interesse gelegen?.

 

Die Firma verweise neuerlich auf die Berufung gegen den Bescheid vom 05.02.2003 und erlaube sich, die Argumente zu wiederholen. Die Fahrzeuge seien mit allen für die Versorgung der Patienten notwendigen Geräte (Defibrilator, Perfusor, Beatmungsgerät, Notarztkoffer etc) ausgerüstet und seien daher für Rettungstransporte bzw rettungsdienstliche Aufgaben ausgerüstet und verwendbar.

 

Die Firma transportiere Kranke und Verletzte aller Schweregrade. Insbesondere transportiere man auch Intensivpatienten mit Arztbegleitung von einer Intensivstation zu einer anderen. Die durchgeführten Krankentransporte können auch solche Personen betreffen, die sich in einem lebensbedrohenden Zustand befinden. Außerdem könne es bei Krankentransporten während des Transportes zu einer Verschlechterung des Zustandes der Patienten bis hin zu einem akuten Notfall kommen. In diesen Fällen müsse schnellstmöglich das nächstgelegene Krankenhaus angefahren werden. Die Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn sei in diesen Fällen oft erforderlich, zumal die Verkehrssituation sehr oft angespannt sei (zB ?Stauwochenenden?).

Die Begleitmannschaften würde über die entsprechenden Ausbildungen (Rettungssanitäter nach dem Sanitätergesetz bzw approbierte Ärzte) verfügen. Die entsprechenden Ausbildungsbestätigungen seien bereits mehrmals beigebracht worden.

 

Durch die Ausstattung der Fahrzeuge und die Ausbildung der Fahrzeugbesatzungen sei man in der Lage, rettungsdienstliche Aufgaben zu erfüllen und auch Notfälle (zB Unfallopfer, Akutpatienten) zu versorgen und ins Krankenhaus zu transportieren, was aber nur mit Blaulicht und Folgetonhorn möglich sei.

 

Des Weiteren möchte man darauf hinweisen, dass das Unternehmen rund um die Uhr für Notrufzentralen erreichbar sei. Außerdem würden die Fahrzeuge samt Rettungsmannschaften rund um die Uhr im Katastrophenfall bzw bei Großunfallereignissen zur Verfügung stehen. Das diesbezügliche Schreiben an die Landesrettungsleitstelle Tirol vom 15.3.2003 werde beigelegt.

Vom Unternehmen werden auch bei diversen Veranstaltungen (Jubiläumsfeier H. Coffee Bar, Autoslalom S., div Sprungveranstaltungen TSV usw) Ambulanzdienst durchgeführt.

 

Bereits bei der Berufung gegen der ersten ablehnenden Bescheid sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Berufungserkenntnis (GZ: uvs-2003/K2/002-2 vom 25.04.2003) recht gegeben worden. Bereits in diesem Erkenntnis stelle der UVS Tirol (ebenso wie der UVS Salzburg in einem ähnlich gelagerten Fall, UVS-22/3/7-1994) fest: ?Aufgrund der vorgelegten Unterlagen der Antragstellerin ist jedoch festzuhalten, dass durch sie, insbesondere durch Beiziehung besonders qualifizierter Mitarbeiter, insbesondere von Ärzten, auch Schwersterkrankte und Intensivpatienten überstellt werden. Eine Verlegung derartiger Patienten ist jedoch im weitesten Sinne auch dem Rettungsdienst zuzuordnen, zumal diese Patienten auch einer bestmöglichen Betreuung zugeführt werden sollen.?

 

Im nunmehr vorliegenden Bescheid spreche die ablehnende Behörde das ?öffentliche Interesse? neuerlich - ohne irgendwelche neuen oder relevanten Argumente vorzubringen - ab. Des Weiteren verweise die Behörde auf die Tätigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes, das laut dessen Angaben durchaus in der Lage sei, alle anfallenden Patiententransporte, wie sie von der Firma auch angeboten werden, durchzuführen. Des Weiteren unterstellte die ausstellende Behörde fälschlicherweise, dass zu diesem Thema kein Vorbringen gemacht wurde, sondern dass dies sogar zur Kenntnis genommen wurde.

 

Wie bereits in früheren Stellungnahmen an die bescheidausstellende Behörde bzw in der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat vom 19.02.2003 habe man darauf hingewiesen, dass hier keine Bedarfsprüfung vorzunehmen sei und daher der Verweis auf die Tätigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes nicht relevant sei. Es entspreche der Haltung der Firma als auch der Judikatur und man verweise nochmals auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg (UVS-22/3/7-1994) in einem ähnlich gelagerten Fall. Dort heiße es wortwörtlich: ?Der Hinweis auf die Tätigkeit der anerkannten Rettungsorganisation steht dem (dem ?öffentlichen Interesse?, Anm.) nicht entgegen, da hier nicht eine Bedarfsprüfung vorzunehmen ist, sodass diese durchaus in Konkurrenz zum Unternehmen des Bewilligungswerbers stehen können.?

 

Nachdem im ?Ermittlungsverfahren? neuerlich die medizinische Ausstattung der Fahrzeuge, die Ausbildungsnachweise der Mitarbeiter, Bestätigungen von drei Ärzten über ihre Tätigkeit im Unternehmen sowie Aufstellung über die in ärztlicher Begleitung durchgeführten Transporte im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 15.10.2003 vorgelegt wurden, stütze sich die Ablehnung der Bescheidausstellung lediglich auf die Auslegung des Begriffes ?öffentliches Interesse? sowie auf den Hinweis auf die Tätigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes. Das öffentliche Interesse der Tätigkeit sei bereits im Erkenntnis des UVS Tirol vom 25.04.2003 bestätigt worden und der Verweis auf die Tätigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes sei nach Ansicht der Firma, die auch der Österreichischen Judikatur entspreche, im Zusammenhang mit der Erteilung der Blaulichtgenehmigung nicht relevant. Somit entbehre der Bescheid der Abteilung Verkehr des Amtes der Tiroler Landesregierung mit der Geschäftszahl IIb2-3-6-4-165/16 vom 9.12.2003 jeglicher Grundlage.

 

Es werde daher gebeten, den angeführten Bescheid aufzuheben und dem Ansuchen um Bewilligung für Leuchten mit blauem Licht und Folgetonhorn für die oben angeführten Fahrzeuge stattzugeben. Aufgrund der erhobenen Berufung wurde am 20.04.2004 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt des Landeshauptmannes in Tirol mit der Zl IIb2-3-6-4-165/16, sowie in die Kopien der vorgelegten Urkunden vom 04.11.2003 und der Kopie eines Schreibens an die Landesrettungsleitstelle, welches per E-Mail am 15.03.2003 an diese gesandt wurde.

 

Anlässlich der Verhandlung erstattete der medizinische Sachverständige Dr. P. U. sein Gutachten und wurde sein schriftlich erstattetes Gutachten vom 026.03.2004 dargetan.

 

Gemäß § 20 Abs 5 KFG dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs 1 lit d fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

a)

ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren;

b)

für den öffentlichen Hilfsdienst;

c)

für den Rettungsdienst;

d)

für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern;

 e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder

 f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenhang mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind;

 g) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen;

 h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich aufgrund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden oder

 i) für frei praktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen der Hausgeburt.

 

Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.

 

Gemäß § 22 Abs 4 KFG dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinander folgenden, verschieden hohen Tönen, außer in den in den Abs 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs 5 sinngemäß.

 

Das Tiroler Rettungsgesetz, LGBl Nr 40/1987 regelt nach § 1 Abs 1 den örtlichen und den überörtlichen Rettungsdienst und wurde unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse erlassen.

 

Nach § 2 Abs.1 leg cit ist es die Aufgabe des örtlichen Rettungsdienstes

a) Personen, die wegen einer Verletzung oder einer Gesundheitsstörung Erster Hilfe bedürfen, diese zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung mit geeigneten Krankentransportfahrzeugen ärztlicher Versorgung zuzuführen und

b) Personen, denen wegen ihres Gesundheitszustandes oder ihres körperlichen Zustandes die Benützung eines allgemeinen Verkehrsmittels nicht möglich oder aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist, unter fachgerechter Betreuung mit geeigneten Krankentransportfahrzeugen von ihrer Unterkunft in eine Krankenanstalt oder in eine Arztordination oder umgekehrt oder von einer Krankenanstalt in eine andere zu befördern.

 

Nach Abs 2 des Tiroler Rettungsgesetzes hat die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten dafür zu sorgen, dass die Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes in ihrem Gebiet gewährleistet ist. Sie kann diese Aufgaben selbst besorgen oder deren Besorgung nach Maßgabe des § 3 einer Rettungsorganisation übertragen.

 

Laut § 3 leg cit kann die Gemeinde die Besorgung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes durch schriftlichen Vertrag einer Rettungsorganisation übertragen, die

a) ihren Sitz in Tirol hat und deren satzungsgemäßer Zweck die Erbringung von Leistungen im Sinn des § 2 Abs 1 umfasst;

b) gemeinnützig ist und ihre Aufgaben überwiegend mit ehrenamtlich tätigen Personen besorgt;

c) über eine ausreichende Anzahl von Personen, die für die Leistung Erster Hilfe ausgebildet sind sowie über eine ausreichende Anzahl von geeigneten Krankentransportfahrzeugen und über das für deren Einsatz erforderliche Fahr- und Begleitpersonal verfügt und

d) über eine Einsatzstelle verfügt, die über eine Fernsprechanlage und überörtlich über Funk ständig erreichbar ist.

 

Nach Abs 2 leg cit sind in einem Vertrag nach Abs 1 auch die Entgelte festzulegen, die die Rettungsorganisation für ihre Leistung im Sinn des § 2 Abs 1 verlangen darf. Dies gilt nur für jene Entgelte, die vom Leistungsempfänger, von seinem Nachlass oder demjenigen, der für den Leistungsempfänger unterhaltspflichtig ist, geleistet werden müssen.

 

Nach Abs 3 leg cit ist der Beschluss des Gemeinderates über den Abschluss eines Vertrages nach Abs 1 durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während eines Zeitraumes von zwei Wochen oder in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.

Nach Abs 4 leg cit erfüllen die Bezirksstellen des Österreichischen Roten Kreuzes jedenfalls die Voraussetzungen nach Abs 1.

 

Nach § 7 leg cit des Rettungsgesetzes umfasst der überörtliche Rettungsdienst

a)

den allgemeinen überörtlichen Rettungsdienst und

b)

die Landesrettungsleitstelle.

 

Nach § 8 Abs 1 leg cit ist es Aufgabe des allgemeinen überörtlichen Rettungsdienstes, die Leistungen im Sinne des § 2 Abs 1 in jenen Fällen sicherzustellen, in denen solche Leistungen in einem Ausmaß erforderlich sind, das die Leistungsfähigkeit des Trägers des örtlichen Rettungsdienstes übersteigt.

 

Laut Abs 2 leg cit kann das Land die Besorgung der Aufgabe des allgemeinen überörtlichen Rettungsdienstes durch schriftlichen Vertrag Rettungsorganisationen übertragen und zwar unter den gleichen Voraussetzungen wie sie in § 3 lit a bis c genannt sind.

 

In § 19 des Tiroler Rettungsgesetzes ist normiert, dass abweichend von § 2 Abs 2 zweiter Satz die Gemeinde die Besorgung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes durch schriftlichen Vertrag dem Inhaber einer Konzession für das Mietwagen-Gewerbe übertragen kann, wenn dieser

a)

die Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 lit c und d erfüllt und

b)

die Leistungen im Sinne des § 2 Abs 1 bereits beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer Gemeinde regelmäßig erbracht hat. In einem solchen Fall gelten § 3 Abs 2 und 3, § 5, § 6 Abs 1 und § 10 sinngemäß.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.03.1999, Zl 98/11/0123, ausgeführt, dass unter dem in § 20 Abs 5 lit c KFG (in der damaligen Fassung) genannten Rettungsdienste nicht jede Tätigkeit zu verstehen ist, die unter den Betriff des ?Rettungswesen? (im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG) subsumiert werden könne.

 

§ 20 Abs 5 lit c KFG sei vielmehr auf Fahrzeuge einzuschränken, die für ? mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende ? dringende Einsätze bestimmt sind. Dies folge auch dem Zweck dieser Bestimmung, weil nur in diesen Fällen aus dem Zweck dieser Bestimmung die Verwendung der Warneinrichtungen gestattet ist. Fahrzeuge, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Krankentransportfahrzeuge verwendet werden, fallen nicht darunter.

 

Der Umstand, dass bei Krankentransporten in seltenen Fällen Komplikationen auftreten können, rechtfertigt nicht die angestrebte Bewilligung von Warneinrichtungen. Ein Transport von Personen, denen im Sinne des § 2 Abs 1 lit b Tiroler Rettungsgesetzes wegen ihres Gesundheitszustandes oder ihres körperlichen Zustandes die Benützung eines allgemeinen Verkehrsmittel nicht möglich oder zumutbar ist, zur Krankenanstalt (Arztordination oder zurück) oder von einer Krankenanstalt in eine andere hat typischerweise nicht jene Dringlichkeit wie die Leistung erster Hilfe und die folgende Zuführung zur ärztlichen Versorgung.

 

Vom Sachverständigen Dr. U. wurde nach Voranmeldung am 25.03.2004 am Firmensitz der M.-C., N. und R. OEG in M. ein Ortsaugenschein vorgenommen. Dabei konnte der Sachverständige wahrnehmen, dass sich dort ein neu errichtetes Gebäude mit großer Garage befindet, in der fünf Einsatzfahrzeuge vorhanden waren, ua jene Fahrzeuge, für welche die Anbringung von Blaulicht und Folgetonhorn angesucht wurde. Vom Sachverständigen wurde untersucht, ob der Fahrzeugtyp gemäß Anlage 1 zur Tiroler Rettungsverordnung ausgestattet sind und konnte er feststellen, dass die Schaufeltrage inklusive drei Gurte fehlt, die Fahrzeuge mit einer Vakuummatratze mit drei Gurten zum Tragen ausgestattet ist, ein Notgeburtsatz fehlt, Handscheinwerfer fehlen und eine Kommunikationseinrichtung (Funk) nicht installiert ist. Auch fehlt ein Tragstuhl zur Beförderung eines sitzenden Patienten. Der Sachverständige stellte fest, dass die Medikamente der Medikamentenliste Anlage 1b der Tiroler Rettungsverordnung 2002 entsprechen. Gegenüber dem Sachverständigen wurde angegeben, dass die Fahrzeuge der Firma M.-C. ausschließlich Krankentransporte zur Überstellung von Krankenhaus zu Krankenhaus durchführen, wobei ausschließlich Liegendpatienten transportiert werden. Die Transporte erfolgen überwiegend, aber nicht ausschließlich mit Arztbegleitung. Bei den Patienten handle es sich ausschließlich um Zustände nach Notfällen in Form von Verletzungen oder internistischen Erkrankungen, nicht um akute Notfälle, sondern um solche Patienten, für welche in weitgehend stabilen Zustand im Krankenhaus transportfähig gemacht wurden und dann auch transportfähig sind. Die Transporte sind grundsätzlich als planbare Transporte anzusprechen.

 

Die Fahrzeuge sind mit keinem Funk ausgestattet, da die M.-C. an keine Leitstelle bzw Rettungszentrale angeschlossen ist. Die Kommunikation zwischen Fahrzeug und Einsatzzentrale erfolgt über Mobiltelefon, wobei die Zentrale rund um die Uhr erreichbar ist. Die Fahrzeuge sind zusätzlich mit einem Navigationssystem ausgestattet.

 

Die Firma beschäftigt beschäftigt außer einer Kanzleikraft vier hauptberufliche Mitarbeiter mit einer Mindestqualifikation als Rettungssanitäter sowie weitere neun Personen mit gleicher Qualifikation, welche in der Teilzeit oder als geringfügig Beschäftigte herangezogen werden. Die im Antrag angeführten drei Ärzte besitzen jeweils das Juspraktikandium und die Notarztqualifikationen und sind im Rahmen des Betriebes freiberuflich tätig.

 

Aus den im Akt erliegenden Unterlagen und aus dem Gutachten des Sachverständigen geht hervor, dass von der Firma des Berufungswerbers Krankentransporte mit Arztbegleitung durchgeführt wurden, wobei es sich nicht um akute Notfälle, sondern um Patienten mit weitgehenden stabilem Zustand handelt. Insbesondere werden von der antragstellenden Firma keine Einsätze durchgeführt, um Personen aus einer gesundheitlichen Notlage zu befreien und zu retten, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung eines Blaulichts und eines Folgentonhornes nicht gegeben sind. Insbesondere ist, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.07.1999, Zl 98/11/0123, ausgeführt hat, in diesem Zusammenhang auf § 26 Abs 1 StVO zu verweisen. Nach dieser Gesetzesstelle dürfen Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit Blaulicht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zur Abgabe von Warnzeichen mit aufeinander folgend verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, diese Signale nur bei Gefahr im Verzug, zB bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwendet werden. Die Verwendung von Blaulicht erfordert ?Gefahr im Verzug?, was im Allgemeinen mit Krankentransporten nicht verbunden ist, wohl aber in der Regel mit Erste-Hilfe-Leistungen. Solche Einsätze werden jedoch von der antragstellenden Firma nicht durchgeführt, zumal auch die dafür notwendigen Einrichtungsgegenstände wie Funk und eine Rundumeinsatzbereitschaft für Notfälle nicht vorliegen. Der angefochtene Bescheid steht mit der Rechtsprechung des VwGH im Einklang.

 

Es darf nicht übersehen werden, dass die Durchführung von Krankentransporten zur Finanzierung von Rettungseinsätzen beiträgt und es im öffentlichen Interesse liegt, dass funktionierende, nicht auf Gewinn gerichtete Rettungsorganisationen, die auf freiwillige Helfer angewiesen sind, in ihrem Bestand durch auf Gewinn gerichtete Krankentransportfirmen gefährdet werden.

 

Aus vorgenannten Gründen konnte der Berufung nicht stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
ausschließlich, Krankentransporte, zur, Überstellung, Krankenhaus, Zustände, Notfällen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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