Entscheidungen zu § 22 Abs. 2 KFG 1967

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Kärnten 1995/04/28 KUVS-1816/7/94

Rechtssatz: Unter dem Blinkzeichen, die nach dem zweiten Satz des § 100 KFG nicht durch längere Zeit abgegeben werden dürfen, sind nach dem Gesetzeszusammenhang somit lediglich optische Zeichen "zur Warnung" zu verstehen. In § 100 KFG wird die zulässige Dauer der Abgabe von Blinkzeichen nicht durch die Angabe einer zahlenmäßig bestimmten Meßgröße festgelegt. Der Inhalt des dort verwendeten Ausdruckes "durch längere Zeit" ergibt sich vielmehr aus dem Gesetzeszusammenhang. Dieser Ausdruck is... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 28.04.1995

RS UVS Kärnten 1992/09/01 KUVS-744/4/92

Rechtssatz: Zweck eines Blinkzeichens im Sinne des § 100 KFG ist die Warnung, wobei es von der Situation im einzelnen Fall abhängt, wie lange Blinkzeichen gegeben werden dürfen. Somit ist das Vorliegen eines Anlasses erforderlich, der eine Warnung im Sinne der Gebotsnorm des § 22 Abs 1 StVO erforderlich macht, wobei es sich aus dem Gesetzeszusammenhang ergibt, daß dieser mit dem Verkehrsgeschehen zusammenhängen muß. So sollen andere Verkehrsteilnehmer im Interesse der Verkehrssicherheit au... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 01.09.1992

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