RS UVS Kärnten 1995/04/28 KUVS-1816/7/94

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Veröffentlicht am 28.04.1995
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Rechtssatz

Unter dem Blinkzeichen, die nach dem zweiten Satz des § 100 KFG nicht durch längere Zeit abgegeben werden dürfen, sind nach dem Gesetzeszusammenhang somit lediglich optische Zeichen "zur Warnung" zu verstehen. In § 100 KFG wird die zulässige Dauer der Abgabe von Blinkzeichen nicht durch die Angabe einer zahlenmäßig bestimmten Meßgröße festgelegt. Der Inhalt des dort verwendeten Ausdruckes "durch längere Zeit" ergibt sich vielmehr aus dem Gesetzeszusammenhang. Dieser Ausdruck ist demnach mit dem den Regelungen über den Kraftfahrverkehr innewohnenden Anliegen der Verkehrssicherheit und im besonderen mit dem aus den § 22 Abs 2 und § 100 KFG hervorgehenden Zweck, nämlich aus einem bestimmten Anlaß - optisch - zu warnen, in Verbindung zu setzen. Das in § 100 zweiter Satz KFG festgelegte Verbot, Blinkzeichen (außer mit Alarmblinkanlagen) "durch längere Zeit" abzugeben, bedeutet in dem dargestellten normativen Gefüge, daß sie nur so lange abgegeben werden dürfen, als nicht mit einer im Verhältnis zum Verfehlen des angestrebten Warnerfolges schwerer wiegenden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu rechnen ist oder bis der Warnerfolg eingetreten ist oder bis die Fortsetzung der optischen Warnung offenkundig aussichtslos geworden ist (VwGH vom 6.3.1979, Zl 1367/77). Zweck der Blinkzeichen ist die Warnung, wobei es von der Situation im einzelnen Fall abhängt, wie lange sie abgegeben werden dürfen. Es bedarf somit des Vorliegens eines Anlasses, der eine Warnung im Sinne der Gebotsnorm des § 22 Abs 1 StVO erforderlich macht, somit mit dem Verkehrsgeschehen zusammenhängen muß; andere Verkehrsteilnehmer sollen im Interesse der Verkehrssicherheit auf Situationen, die eine Gefahr für sie und allenfalls noch weitere Verkehrsteilnehmer bedeuten könnten, hingewiesen werden. Man denke zB an das plötzliche Auftreten von Glatteis, von Aquaplaning, von Fahrbahnschäden, Blockierung der Fahrbahn durch einen Verkehrsunfall, auf der Fahrbahn spielende Kinder usw. Jede andere Auslegung müßte als völlige Entwertung der Bedeutung von Blinkzeichen angesehen werden. Eine derartige Situation kann aber in der bloßen "Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor einer Radarkontrolle" bzw im "Grüßen" anderer Verkehrsteilnehmer durch 12maliges kurzes Blinkzeichen mit der Lichthupe nicht angenommen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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