RS UVS Kärnten 1992/09/01 KUVS-744/4/92

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Veröffentlicht am 01.09.1992
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Rechtssatz

Zweck eines Blinkzeichens im Sinne des § 100 KFG ist die Warnung, wobei es von der Situation im einzelnen Fall abhängt, wie lange Blinkzeichen gegeben werden dürfen. Somit ist das Vorliegen eines Anlasses erforderlich, der eine Warnung im Sinne der Gebotsnorm des § 22 Abs 1 StVO erforderlich macht, wobei es sich aus dem Gesetzeszusammenhang ergibt, daß dieser mit dem Verkehrsgeschehen zusammenhängen muß. So sollen andere Verkehrsteilnehmer im Interesse der Verkehrssicherheit auf Situationen, die eine Gefahr für sie und allenfalls noch weitere Verkehrsteilnehmer bedeuten, hingewiesen werden. Im Falle des Fehlens einer solchen Gefahrensituation ist die Abgabe auch nur eines Blinkzeichens unzulässig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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