Entscheidungen zu § 18 Abs. 1 KFG 1967

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

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TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/31 LVwG-1-224/2019-R8

Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Dietmar Ellensohn über die Beschwerde des J T D, F, gegen die Spruchpunkte 2. - 6. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.04.2019, Zl X-9-2019/16035, betreffend den gesetzwidrigen Zustand eines Anhängers, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und die Spruchpunkt 2. - 6. des a... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 31.03.2020

RS Lvwg 2020/3/31 LVwG-1-224/2019-R8

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 31.03.2020 Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1KFG 1967 §16 Abs1KFG 1967 §18 Abs1KFG 1967 §19 Abs1
Rechtssatz: Die grundsätzliche Verpflichtung des Zulassungsbesitzers eines Anhängers, der einer anderen Person überlassen wurde, zur Einhaltung der Vorschriften nach dem KFG endet zu dem Zeitpunkt, als die ordnungsgemäße Verwendung des Anhängers nicht mehr in der Sphäre des Verleihers li... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 31.03.2020

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