RS Lvwg 2020/3/31 LVwG-1-224/2019-R8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.03.2020

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z1
KFG 1967 §16 Abs1
KFG 1967 §18 Abs1
KFG 1967 §19 Abs1

Rechtssatz

Die grundsätzliche Verpflichtung des Zulassungsbesitzers eines Anhängers, der einer anderen Person überlassen wurde, zur Einhaltung der Vorschriften nach dem KFG endet zu dem Zeitpunkt, als die ordnungsgemäße Verwendung des Anhängers nicht mehr in der Sphäre des Verleihers liegt. Die dem Zulassungsbesitzer obliegende Überwachungsfunktion geht nicht so weit, dass davon die ordnungsgemäße Bedienung eines nachweislich funktionstüchtigen Anhängers umfasst wäre.

(Hier: ordnungsgemäße (ua elektrische) Verbindung von Zugfahrzeug und Anhänger, wobei für die elektrische Verbindung von Zugfahrzeug und Anhänger allenfalls die Verwendung des richtigen Adapters erforderlich ist, wofür allerdings spezifische Kenntnisse des Zugfahrzeuges erforderlich sind.)

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Pflichten Zulassungsbesitzer, Anhänger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.224.2019.R8

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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