TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/31 LVwG-1-224/2019-R8

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Veröffentlicht am 31.03.2020
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Entscheidungsdatum

31.03.2020

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z1
KFG 1967 §16 Abs1
KFG 1967 §18 Abs1
KFG 1967 §19 Abs1

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Dietmar Ellensohn über die Beschwerde des J T D, F, gegen die Spruchpunkte 2. - 6. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.04.2019, Zl X-9-2019/16035, betreffend den gesetzwidrigen Zustand eines Anhängers, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und die Spruchpunkt 2. - 6. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten unter anderem wie folgt vorgeworfen:

„Fahrzeug: XXX

1.  

2.  Sie haben als ZulassungsbesitzerIn des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von P D verwendet, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Anhänger die Schlußleuchte links und rechts nicht funktionierte.

3.  Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von P D gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Anhänger die Kennzeichenleuchte nicht funktionierte.

4.  Sie haben als ZulassungsbesitzerIn des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von P D gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger XXX der hintere linke und rechte Fahrtrichtungsanzeiger nicht funktionierte.

5.  Sie haben als ZulassungsbesitzerIn des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von P D gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger XXX die Alarmblinkanlage nicht funktionierte.

6.  Sie haben als ZulassungsbesitzerIn des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von P D gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger XXX die Bremsleuchte links und rechts nicht funktionierte.

Tatzeit:

19.02.2019, 13:05 Uhr

Tatort:

N, A14, Höhe Km XX, Rheintal-/Walgauautobahn - Verkehrskontrollplatz N, Richtungsfahrbahn Tirol“

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin ua eine Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 16 Abs 1 KFG (Spruchpunkt 2.), § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 16 Abs 1 KFG (Spruchpunkt 3.), § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 19 Abs 1 KFG (Spruchpunkt 4.), § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 19 Abs 1a KFG (Spruchpunkt 5.) sowie § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 18 Abs 1 KFG (Spruchpunkt 6.).

Es wurde eine Geldstrafe von 80 Euro (Spruchpunkt 2.), 40 Euro (Spruchpunkt 3.), 50 Euro (Spruchpunkt 4.), 40 Euro (Spruchpunkt 5.) sowie 100 Euro (Spruchpunkt 6.) festgesetzt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden (Spruchpunkt 2.), von 8 Stunden (Spruchpunkt 3.), von 10 Stunden (Spruchpunkt 4.), von 8 Stunden (Spruchpunkt 5.) sowie von 20 Stunden (Spruchpunkt 6.) festgesetzt.

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er Zulasssungsbesitzer des in Frage stehenden Anhängers sei, wobei dieser Anhänger regelmäßig vorgeführt worden und sowohl zum Tatzeitpunkt am 19.02.2019 als auch vor und nach der Kontrolle in einem einwandfreien Zustand gewesen sei. Er habe diesen Anhänger seinem Sohn P D leihweise überlassen, wobei sein Sohn mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen YYY den Anhänger, an dem sämtliche Beleuchtungen funktioniert hätten, abgeholt habe. Sein Sohn habe anschließend seinen Anhänger an einen VW-Bus angehängt, wobei die Verbindung offensichtlich nicht funktioniert bzw sein Sohn keinen für den Anschluss an den VW-Bus passenden Adapter gehabt habe. Dieser Sachverhalt sei völlig unstrittig. Sein Sohn habe noch an Ort und Stelle eine Geldstrafe bezahlt, da er seinen Anhänger nicht richtig mit dem Zugfahrzeug verbunden habe. Insbesondere gehe aus dem angefochtenen Straferkenntnis nicht hervor, dass die Ursache darin gelegen sei, dass die Stromleitung zwischen dem VW-Bus, der nicht ihm gehöre und dem Anhänger von seinem Sohn nicht ordnungsgemäß verbunden worden sei. Er halte ausdrücklich fest, dass das Verbindungskabel der Stromzufuhr von seinem Anhänger mit dem nicht ihm gehörenden Zugfahrzeug nicht verbunden gewesen sei und daher die Beleuchtung beim Fahrzeug nicht funktioniert habe. Er selbst habe keinen Einfluss darauf gehabt, dass sein Sohn das Verbindungskabel nicht ordnungsgemäß montiert bzw keinen entsprechenden Adapter besorgt habe.

3.1. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal in der Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt hat. Auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes haben die Parteien des Verfahrens auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

3.2. Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Schutzzweck dieser Bestimmung ist es, die Sicherheit des Straßenverkehrs eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers durch den Zulassungsbesitzer zu gewährleisten.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer für Mängel an dem von ihm zuvor entliehenen Anhänger zum Zeitpunkt einer polizeilichen Anhaltung am 19.02.2019 um 13:05 Uhr bestraft.

Zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme eines Anhängers ist die ua elektrische Verbindung mit dem Zugfahrzeug erforderlich, wobei ein Anhänger nicht einem bestimmten Zugfahrzeug zugeordnet ist. Sofern eine elektrische Verbindung über die bestehenden Steckverbindungen nicht möglich ist, ist die Verwendung eines Adapters notwendig. Ein Adapter idS stellt erforderlichenfalls eine Übergangseinheit zur elektrischen Verbindung von Zugfahrzeug und Anhänger dar. Ein Adapter ist allerdings nicht Teil eines zugelassenen Anhängers (vgl § 41 KFG), zumal ein solcher nur dann zur Anwendung gelangt, wenn eine ordnungsgemäße elektrische Verbindung von Zugfahrzeug und Anhänger über die bestehenden Steckverbindungen nicht möglich ist und – je nach Art des Zugfahrzeuges – die Verwendung von verschiedenen Adaptern erforderlich sein kann.

Der Beschwerdeführer hat im konkreten Fall den auf ihn zugelassenen Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XXX leihweise seinem Sohn P D zur Verfügung gestellt. Daraufhin nahm P D ein Zugfahrzeug samt dem ausgeliehenen Anhänger in Betrieb und lenkte dieses Gespann auf der A14 Rheintalautobahn. Im Zuge einer Fahrzeugkontrolle konnte von Polizeibeamten festgestellt werden, dass die Beleuchtung des Anhängers – mangels möglicher elektrischer Verbindung über die bestehenden Steckverbindungen zwischen dem Zugfahrzeug und dem Anhänger - nicht funktionierte. Im Zuge der Fahrzeugkontrolle konnte daher festgestellt werden, dass der Zustand des Anhängers nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, wofür P D auch bestraft wurde.

Ungeachtet dessen, geht aus der verfahrenseinleitenden Anzeige hervor, dass nach der Verwendung eines passenden Adapters im Zuge der Fahrzeugkontrolle der „vorschriftsmäßige Zustand“ wiederhergestellt werden konnte. Damit war die Funktionstüchtigkeit des Anhängers wieder gegeben.

Es ist festzuhalten, dass es sich bei der Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein Ungehorsamsdelikt handelt (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/02/0129). Dem Zulassungsbesitzer kommt gemäß § 103 Abs 1 KFG eine gemäß § 134 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. Diese bezieht sich im konkreten Fall auf die Funktionstüchtigkeit des Anhängers. Dass der Anhänger zum Zeitpunkt der Übergabe an den Entlehner funktionstüchtig war, ergibt sich daraus, dass die Beleuchtung des Anhängers nach der Verwendung eines passenden Adapters im Zuge der Anhaltung wieder voll funktionstüchtig war.

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Anhängers, der einer anderen Person überlassen wurde, grundsätzlich die Pflicht zur Einhaltung der Vorschriften nach dem KFG trifft. Diese Verpflichtung endet allerdings zu dem Zeitpunkt, als die ordnungsgemäße Verwendung des Anhängers nicht mehr in der Sphäre des Entlehners liegt.

Die dem Zulassungsbesitzer obliegende Überwachungsfunktion geht nicht so weit, dass davon die ordnungsgemäße Bedienung eines nachweislich funktionstüchtigen Anhängers umfasst wäre. Die ordnungsgemäße Bedienung eines solchen Anhängers liegt im konkreten Fall ausschließlich im Verantwortungsbereich des Entlehners. Dazu gehört auch, dass dieser für die ordnungsgemäße (ua elektrische) Verbindung von Zugfahrzeug und Anhänger zu sorgen hat, wobei für die elektrische Verbindung von Zugfahrzeug und Anhänger allenfalls die Verwendung des richtigen Adapters erforderlich ist, wofür allerdings spezifische Kenntnisse des Zugfahrzeuges erforderlich sind, welche der Entlehner eines Anhängers jedoch gar nicht aufweisen kann.

Entgegen dem angefochtenen Straferkenntnis liegt es im konkreten Fall nicht in der Verantwortung des Zulassungsbesitzers des von ihm entliehenen Anhängers dafür zu sorgen, dass bei Inbetriebnahme des Anhängers ein passender Adapter zwischen Zugfahrzeug und Anhänger verwendet wird, damit die Bestimmungen des KFG eingehalten werden. Die mangelhafte Bedienung eines Anhängers durch einen Entlehner kann im konkreten Fall nicht eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Zulassungsbesitzers des ausgeliehenen Anhängers nach sich ziehen. Der Entlehner eines Anhängers hat hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung eines Anhängers die Pflichten an Stelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Pflichten Zulassungsbesitzer, Anhänger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.224.2019.R8

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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