Entscheidungen zu § 134 Abs. 3c KFG 1967

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Beschluss 2021/12/16 Ra 2021/02/0252

1        Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. 2        Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, soweit sich die Revision gegen die Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) richt... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 16.12.2021

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