TE Vwgh Erkenntnis 2023/11/22 Ra 2023/02/0175

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2023
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs3
KFG 1967 §102 Abs3 idF 2016/I/040
KFG 1967 §134 Abs3c
VwGG §42 Abs2 Z3 lita
VwRallg
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  37. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  38. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  37. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  38. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 31.05.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  33. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen das am 6. Juni 2023 mündlich verkündete und am 25. Juli 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, LVwG-605721/8/RK/HUE, betreffend Übertretung des KFG (mitbeteiligte Partei: A in P), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1
Im Zuge einer uniformierten Zivilstreife wurde eine Übertretung des § 102 Abs. 3 5. Satz KFG durch einen Meldungsleger wahrgenommen und der belangten Behörde mit Anzeige vom 31. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht, dass der angezeigte Mitbeteiligte am linken Fahrstreifen gefahren und immer wieder nach unten geblickt habe und dadurch die Spur nicht habe halten können; der Oberteil des Mobiltelefons in weiß inklusive Kamera sei ersichtlich gewesen und habe der Meldungsleger beim Passieren wahrgenommen, dass der Angezeigte ein weißes Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten habe.Im Zuge einer uniformierten Zivilstreife wurde eine Übertretung des Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz KFG durch einen Meldungsleger wahrgenommen und der belangten Behörde mit Anzeige vom 31. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht, dass der angezeigte Mitbeteiligte am linken Fahrstreifen gefahren und immer wieder nach unten geblickt habe und dadurch die Spur nicht habe halten können; der Oberteil des Mobiltelefons in weiß inklusive Kamera sei ersichtlich gewesen und habe der Meldungsleger beim Passieren wahrgenommen, dass der Angezeigte ein weißes Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten habe.
2
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. Dezember 2022 wurde dem Mitbeteiligten in der Folge vorgeworfen, am Tatort zur Tatzeit als Lenker eines näher bezeichneten PKW während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet zu haben, obwohl jegliche Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist. Das Mobiltelefon sei auch nicht entsprechend der Ausnahmebestimmung als Navigationssystem verwendet worden. Der Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 3 5. Satz KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 3c KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 19 Stunden) verhängt und er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages verpflichtet worden sei.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. Dezember 2022 wurde dem Mitbeteiligten in der Folge vorgeworfen, am Tatort zur Tatzeit als Lenker eines näher bezeichneten PKW während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet zu haben, obwohl jegliche Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist. Das Mobiltelefon sei auch nicht entsprechend der Ausnahmebestimmung als Navigationssystem verwendet worden. Der Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz KFG begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz 3 c, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 19 Stunden) verhängt und er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages verpflichtet worden sei.
3
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) erkannte über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt: Es sprach mit Spruchpunkt I. aus, dass das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde; mit Spruchpunkt II. setzte es in den Spruch des Straferkenntnisses anstelle der Wortfolge „BGBl I Nr. 134/2020“ die Wortfolge „BGBl. I Nr. 62/2022“ und mit Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Gegen die Entscheidung sei eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig (Spruchpunkt IV.).Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) erkannte über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt: Es sprach mit Spruchpunkt römisch eins. aus, dass das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde; mit Spruchpunkt römisch zwei. setzte es in den Spruch des Straferkenntnisses anstelle der Wortfolge „BGBl I Nr. 134/2020“ die Wortfolge „BGBl. I Nr. 62/2022“ und mit Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Gegen die Entscheidung sei eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig (Spruchpunkt römisch vier.).
4
Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet und über rechtzeitigen Antrag der belangten Behörde schriftlich ausgefertigt.
5
Das Verwaltungsgericht stellte - nach Darlegung, dass es Beweis erhoben habe durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer Verhandlung - fest, dass der Mitbeteiligte am Tatort zur Tatzeit ein näher bezeichnetes KFZ gelenkt und dabei ein weißes Handy in seiner rechten Hand gehalten habe. Der Meldungsleger habe den Mitbeteiligten in seinem zivilen Dienstfahrzeug während dieser Fahrt beobachtet und diese Feststellung dabei eindeutig treffen können. Ein konkretes Telefonieren mit diesem Handy sei für den Meldungsleger nicht wahrnehmbar gewesen. Der Mitbeteiligte sei vom Meldungsleger angehalten und ihm eine Organstrafverfügung angeboten worden, welche der Mitbeteiligte jedoch abgelehnt habe. Der Mitbeteiligte habe dem Meldungsleger zunächst ein schwarzes Handy mit der Bemerkung gezeigt, dass sich kein Guthaben mehr darauf befinde, um in weiterer Folge ein weißes Handy vorzuweisen. Er habe bestritten, während der Fahrt telefoniert zu haben. Vielmehr habe er sich dahingehend verantwortet, dass er während der Fahrt einen schwarzen Autoschlüssel, welchen er ebenfalls dem Meldungsleger vorgezeigt habe, in der Hand gehalten habe. Die Größe dieses Schlüssels betrage nur etwa 1/3 der Größe des Mobiltelefons.
6
Das Verwaltungsgericht begründete seine Beweiswürdigung, wobei es insbesondere ausführte, weshalb den Aussagen des vernommenen Meldungslegers zu glauben sei. Der Mitbeteiligte sei nicht zur Verhandlung erschienen.
7
Rechtlich erläuterte das Verwaltungsgericht, es gehe vorliegend um eine „Verwendung des Mobiltelefons“, welche aber, sofern damit kein Telefonieren verbunden sei, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes den zentralen Begriff des Verwendens nicht erfülle. Es sei, selbst wenn man das Halten eines weißen Handys im Zusammenhang als völlig glaubwürdig und unzweifelhaft bezeichnen würde, aber die Voraussetzung einer Strafbarkeit deswegen nicht gegeben, weil dieses „Halten des Handys“ nicht als Verwenden des Gerätes zu qualifizieren wäre, müsse doch damit vielmehr ein Gebrauch verbunden sein. Gerade für einen derartigen Gebrauch habe das abgeführte Beweisverfahren aber keinen hinreichenden und begründbaren belastbaren Hinweis geboten. Im Text des § 102 Abs. 3 KFG komme das bloße Halten des Handys in der Hand des Lenkers nicht als verboten zum Ausdruck. Das bloße Halten des Handys wäre für eine Bestrafung als zu weitgehend anzusehen.Rechtlich erläuterte das Verwaltungsgericht, es gehe vorliegend um eine „Verwendung des Mobiltelefons“, welche aber, sofern damit kein Telefonieren verbunden sei, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes den zentralen Begriff des Verwendens nicht erfülle. Es sei, selbst wenn man das Halten eines weißen Handys im Zusammenhang als völlig glaubwürdig und unzweifelhaft bezeichnen würde, aber die Voraussetzung einer Strafbarkeit deswegen nicht gegeben, weil dieses „Halten des Handys“ nicht als Verwenden des Gerätes zu qualifizieren wäre, müsse doch damit vielmehr ein Gebrauch verbunden sein. Gerade für einen derartigen Gebrauch habe das abgeführte Beweisverfahren aber keinen hinreichenden und begründbaren belastbaren Hinweis geboten. Im Text des Paragraph 102, Absatz 3, KFG komme das bloße Halten des Handys in der Hand des Lenkers nicht als verboten zum Ausdruck. Das bloße Halten des Handys wäre für eine Bestrafung als zu weitgehend anzusehen.
8
Da dem Mitbeteiligten nachweislich lediglich das bloße Halten des Mobiltelefons während der Fahrt als einzige im Verfahren hervorgekommene Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Handy habe angelastet werden können, sei das Verwaltungsstrafverfahren mangels Erfüllung des objektiven Tatbildes aus dem Grunde des § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen, weil dem Mitbeteiligten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die ihm zur Last gelegte Tat der Verwendung iSd § 102 Abs. 3 KFG nicht habe erwiesen werden können. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Verantwortung des Mitbeteiligten, welcher ein Telefonieren während der Fahrt (schon wegen vorgeblichen Haltens eines anderen Gegenstandes, als den eines Handys) durchgängig in Abrede gestellt habe. Auch das allfällige Behalten eines Mobiltelefons in der Hand während der Fahrt würde aber keine Verwaltungsübertretung aufgrund der obigen Ausführungen bilden.Da dem Mitbeteiligten nachweislich lediglich das bloße Halten des Mobiltelefons während der Fahrt als einzige im Verfahren hervorgekommene Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Handy habe angelastet werden können, sei das Verwaltungsstrafverfahren mangels Erfüllung des objektiven Tatbildes aus dem Grunde des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen, weil dem Mitbeteiligten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die ihm zur Last gelegte Tat der Verwendung iSd Paragraph 102, Absatz 3, KFG nicht habe erwiesen werden können. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Verantwortung des Mitbeteiligten, welcher ein Telefonieren während der Fahrt (schon wegen vorgeblichen Haltens eines anderen Gegenstandes, als den eines Handys) durchgängig in Abrede gestellt habe. Auch das allfällige Behalten eines Mobiltelefons in der Hand während der Fahrt würde aber keine Verwaltungsübertretung aufgrund der obigen Ausführungen bilden.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
10
Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11
Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.
12
§ 102 Abs. 3 KFG idF der 32. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 40/2016, lautet wie folgt:Paragraph 102, Absatz 3, KFG in der Fassung der 32. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016,, lautet wie folgt:

§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) [...]

(3) Der Lenker muß die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.“

13
Die Materialien zu dieser Novelle, RV 1054, 25. GP, S 9, führen dazu aus wie folgt:Die Materialien zu dieser Novelle, Regierungsvorlage 1054, , 25. GP, S 9, führen dazu aus wie folgt:

„Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass während des Fahrens neben dem Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung jegliche andere Handhabung des Mobiltelefons verboten ist. Ausgenommen wird nur das Verwenden des Navigationssystems des Mobiltelefons, wenn dieses im Fahrzeug befestigt ist. Es werden ja auch in Fahrzeugen eingebaute oder temporär angebrachte Navigationsgeräte verwendet.“

14
Im Bericht des Verkehrsausschusses (1334 BlgNR 20. GP) wird die Einfügung der Stammfassung der Sätze 5 bis 7 dieser Bestimmung durch BGBl. I Nr. 146/1998, d.h. vor der hier maßgeblichen 32. KFG-Novelle, wie folgt begründet:Im Bericht des Verkehrsausschusses (1334 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode wird die Einfügung der Stammfassung der Sätze 5 bis 7 dieser Bestimmung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1998,, d.h. vor der hier maßgeblichen 32. KFG-Novelle, wie folgt begründet:

„Es ist durch einige Studien belegt, daß durch ablenkende Tätigkeiten während des Autofahrens ein erhöhtes Unfallrisiko bewirkt wird.

Gerade das Halten eines Handy[s] während der Fahrt lenkt vom Verkehrsgeschehen ab. Deshalb erscheint es zielführend, dieses Problem im KFG bei den Lenkerpflichten ausdrücklich zu regeln.“

15
§ 134 Abs. 3c KFG lautet wie folgt:Paragraph 134, Absatz 3 c, KFG lautet wie folgt:

„(3c) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung gemäß §§ 98a, 98b, 98c, 98d oder 98e StVO 1960 einwandfrei erkennbar ist, eine Verwaltungsübertretung, welche im Falle einer Anhaltung mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 100 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, oder wenn die Übertretung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 140 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. Erfolgt die Übertretung durch eine Person, die sich noch in der Probezeit befindet, so sind auch im Falle einer Anhaltung die Daten der Person (Name, Geburtsdatum) sowie Zeit und Ort der Übertretung zu erfassen und es ist die Führerscheinbehörde davon zu verständigen.“„(3c) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung gemäß Paragraphen 98 a, 98 b, 98 c, 98 d, oder 98e StVO 1960 einwandfrei erkennbar ist, eine Verwaltungsübertretung, welche im Falle einer Anhaltung mit einer Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG mit einer Geldstrafe von 100 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, oder wenn die Übertretung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 140 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. Erfolgt die Übertretung durch eine Person, die sich noch in der Probezeit befindet, so sind auch im Falle einer Anhaltung die Daten der Person (Name, Geburtsdatum) sowie Zeit und Ort der Übertretung zu erfassen und es ist die Führerscheinbehörde davon zu verständigen.“

16
Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes folgt, dass der Mitbeteiligte am Tatort zur Tatzeit ein näher bezeichnetes KFZ gelenkt und dabei ein weißes Handy in seiner rechten Hand gehalten hat.
17
§ 102 Abs. 3 KFG verbietet dem Lenker eines KFZ das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie „jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons“. Die Ausnahme des Verwendens des Navigationssystems des Mobiltelefons, wenn dieses im Fahrzeug befestigt ist, lag nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht vor.Paragraph 102, Absatz 3, KFG verbietet dem Lenker eines KFZ das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie „jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons“. Die Ausnahme des Verwendens des Navigationssystems des Mobiltelefons, wenn dieses im Fahrzeug befestigt ist, lag nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht vor.
18
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits hinsichtlich einer Übertretung des § 102 Abs. 3 KFG idF vor der 32. KFG-Novelle Folgendes ausgeführt (VwGH 14.7.2000, 2000/02/0154):Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits hinsichtlich einer Übertretung des Paragraph 102, Absatz 3, KFG in der Fassung vor der 32. KFG-Novelle Folgendes ausgeführt (VwGH 14.7.2000, 2000/02/0154):

„Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es jedoch nicht darauf an, ob dieser tatsächlich telefoniert hat oder nicht. Aus dem Bericht des Verkehrsausschusses (1334 BlgNR 20. GP) ergibt sich nämlich, dass Anlass für die auf einen Initiativantrag zurückzuführende Pflicht zur Verwendung von Freisprecheinrichtungen das erhöhte Unfallrisiko war. Wörtlich wird ausgeführt: ‚Gerade das Halten eines Handy während der Fahrt lenkt vom Verkehrsgeschehen ab. Deshalb erscheint es zielführend, dieses Problem im KFG bei den Lenkerpflichten ausdrücklich zu regeln‘.„Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es jedoch nicht darauf an, ob dieser tatsächlich telefoniert hat oder nicht. Aus dem Bericht des Verkehrsausschusses (1334 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode ergibt sich nämlich, dass Anlass für die auf einen Initiativantrag zurückzuführende Pflicht zur Verwendung von Freisprecheinrichtungen das erhöhte Unfallrisiko war. Wörtlich wird ausgeführt: ‚Gerade das Halten eines Handy während der Fahrt lenkt vom Verkehrsgeschehen ab. Deshalb erscheint es zielführend, dieses Problem im KFG bei den Lenkerpflichten ausdrücklich zu regeln‘.

Das im § 102 Abs. 3 KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst daher jede Verwendung eines ‚Handys‘ ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens (ohne Freisprecheinrichtung) in Betrieb zu nehmen.Das im Paragraph 102, Absatz 3, KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst daher jede Verwendung eines ‚Handys‘ ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens (ohne Freisprecheinrichtung) in Betrieb zu nehmen.

Diese Auslegung stimmt auch mit dem im § 102 Abs. 3 KFG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz überein, wonach der Lenker die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten muss; können nämlich Fahrmanöver nicht auf bloße Lenkbewegungen (Bedienung des Lenkrades) reduziert werden, sondern ist daneben auch noch die Betätigung von anderen Fahrzeugeinrichtungen (z.B. die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers) erforderlich, könnte dem erwähnten Grundsatz betreffend das Festhalten der Lenkvorrichtung nicht entsprochen werden, wenn gleichzeitig ein Mobiltelefon (auch ohne Zustandekommens eines Gespräches) bedient wird.“Diese Auslegung stimmt auch mit dem im Paragraph 102, Absatz 3, KFG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz überein, wonach der Lenker die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten muss; können nämlich Fahrmanöver nicht auf bloße Lenkbewegungen (Bedienung des Lenkrades) reduziert werden, sondern ist daneben auch noch die Betätigung von anderen Fahrzeugeinrichtungen (z.B. die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers) erforderlich, könnte dem erwähnten Grundsatz betreffend das Festhalten der Lenkvorrichtung nicht entsprochen werden, wenn gleichzeitig ein Mobiltelefon (auch ohne Zustandekommens eines Gespräches) bedient wird.“

19
Nachdem bereits nach der Rechtslage vor der 32. KFG-Novelle § 102 Abs. 3 KFG „jede Verwendung eines ‚Handys‘ ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken“ erfasst hat und der Gesetzgeber dieses Verbot damit begründet hat, dass „[g]erade das Halten eines Handy während der Fahrt“ vom Verkehrsgeschehen ablenkt, kann auch nunmehr das „bloße“ Halten eines Handys während der Fahrt durchaus unter § 102 Abs. 3 KFG subsumiert werden, wenn mit dem Halten eine Verwendung verbunden ist (vgl. VwGH 29.8.2023, Ra 2023/11/0101, wonach die Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion als „jeglicheandere Verwendung des Mobiltelefons“ zu verstehen ist).Nachdem bereits nach der Rechtslage vor der 32. KFG-Novelle Paragraph 102, Absatz 3, KFG „jede Verwendung eines ‚Handys‘ ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken“ erfasst hat und der Gesetzgeber dieses Verbot damit begründet hat, dass „[g]erade das Halten eines Handy während der Fahrt“ vom Verkehrsgeschehen ablenkt, kann auch nunmehr das „bloße“ Halten eines Handys während der Fahrt durchaus unter Paragraph 102, Absatz 3, KFG subsumiert werden, wenn mit dem Halten eine Verwendung verbunden ist vergleiche , VwGH 29.8.2023, Ra 2023/11/0101, wonach die Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion als „jeglicheandere Verwendung des Mobiltelefons“ zu verstehen ist).
20
Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht nicht zu allen Aspekten der Anzeige - somit dem Akteninhalt - Feststellungen getroffen hat:
21
Aktenwidrigkeit liegt dabei vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl. VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0119, mwN).Aktenwidrigkeit liegt dabei vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind vergleiche , VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0119, mwN).
22
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Mitbeteiligte ein weißes Handy in der Hand gehalten hat. Mit den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige, wonach der Lenker immer wieder nach unten geblickt und die Spur nicht gehalten habe, hat sich das Verwaltungsgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Gerade aber die wiederkehrenden Blicke auf das Gerät legen die in der Anzeige und dem Straferkenntnis angelastete „Verwendung“ im Sinne des § 102 Abs. 3 KFG nahe.Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Mitbeteiligte ein weißes Handy in der Hand gehalten hat. Mit den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige, wonach der Lenker immer wieder nach unten geblickt und die Spur nicht gehalten habe, hat sich das Verwaltungsgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Gerade aber die wiederkehrenden Blicke auf das Gerät legen die in der Anzeige und dem Straferkenntnis angelastete „Verwendung“ im Sinne des Paragraph 102, Absatz 3, KFG nahe.
23
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Angaben in der Anzeige zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, erweist sich das angefochtene Erkenntnis - und zwar wegen Untrennbarkeit auch dessen Spruchpunkt II., mit dem der Spruch des vom Verwaltungsgericht zur Gänze aufgehobenen Straferkenntnisses von diesem gleichzeitig geändert wurde - somit als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG aufzuheben.Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Angaben in der Anzeige zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, erweist sich das angefochtene Erkenntnis - und zwar wegen Untrennbarkeit auch dessen Spruchpunkt römisch zwei., mit dem der Spruch des vom Verwaltungsgericht zur Gänze aufgehobenen Straferkenntnisses von diesem gleichzeitig geändert wurde - somit als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG aufzuheben.

Wien, am 22. November 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020175.L00

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten