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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §102 Abs3Rechtssatz
Nachdem bereits nach der Rechtslage vor der 32. KFG-Novelle § 102 Abs. 3 KFG 1967 "jede Verwendung eines ‚Handys' ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken" erfasst hat und der Gesetzgeber dieses Verbot damit begründet hat, dass "[g]erade das Halten eines Handy während der Fahrt" vom Verkehrsgeschehen ablenkt, kann auch nunmehr das "bloße" Halten eines Handys während der Fahrt durchaus unter § 102 Abs. 3 KFG 1967 subsumiert werden, wenn mit dem Halten eine Verwendung verbunden ist (VwGH 14.7.2000, 2000/02/0154; VwGH 29.8.2023, Ra 2023/11/0101, wonach die Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion als "jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons" zu verstehen ist).Nachdem bereits nach der Rechtslage vor der 32. KFG-Novelle Paragraph 102, Absatz 3, KFG 1967 "jede Verwendung eines ‚Handys' ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken" erfasst hat und der Gesetzgeber dieses Verbot damit begründet hat, dass "[g]erade das Halten eines Handy während der Fahrt" vom Verkehrsgeschehen ablenkt, kann auch nunmehr das "bloße" Halten eines Handys während der Fahrt durchaus unter Paragraph 102, Absatz 3, KFG 1967 subsumiert werden, wenn mit dem Halten eine Verwendung verbunden ist (VwGH 14.7.2000, 2000/02/0154; VwGH 29.8.2023, Ra 2023/11/0101, wonach die Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion als "jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons" zu verstehen ist).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020175.L01Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024