Entscheidungsgründe: I. 1. Dem §110 Abs1 litb Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) in der Stammfassung zufolge durfte eine Fahrschulbewilligung nur erteilt werden, wenn an dem in Aussicht genommenen Standort ein Bedarf nach einer Fahrschule der beantragten Art bestand. römisch eins. 1. Dem §110 Abs1 litb Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) in der Stammfassung zufolge durfte eine Fahrschulbewilligung nur erteilt werden, wenn an dem in Aussicht genommenen Standort ein Bedarf nach einer Fahrschule d... mehr lesen...
Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/02 Kraftfahrgesetz 1967
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Gesetz KFG-Nov 12, ArtII Abs1 KFG 1967 §109 Abs5 KFG 1967 §110 B-VG Art. 7 heute B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bi... mehr lesen...