RS Vfgh 1990/10/9 G68/90

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz KFG-Nov 12, ArtII Abs1 KFG 1967 §109 Abs5 KFG 1967 §110
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gleichheitswidrige Schlechterstellung der eine Fahrschulkonzession zugunsten bestimmter Angehöriger zurücklegenden Personen durch das Verbot der Erteilung einer anderen Fahrschulkonzession nach Wegfall der Bedarfsprüfung; gleicher Anspruch auf Konzessionserteilung bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen

Rechtssatz

ArtII Abs1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1988, BGBl. Nr. 375, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (12. KFG-Nov), wird als verfassungswidrig aufgehoben.ArtII Abs1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 375, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (12. KFG-Nov), wird als verfassungswidrig aufgehoben.

ArtII Abs1 der 12. KFG-Nov erfaßt seinem klaren und eindeutigen Wortlaut nach alle Fälle, in denen seinerzeit eine Fahrschulbewilligung zugunsten bestimmter naher Angehöriger zurückgelegt und denen sodann eine Fahrschulkonzession in Anwendung des §109 Abs5 erster Satz KFG erteilt wurde.

Unter dem seit dem Wegfall der Bedarfsprüfung und seit der Erlassung der 12. KFG-Nov geltenden rechtlichen Regime kann keinerlei sachlicher Zusammenhang zwischen dem seinerzeitigen Verzicht auf eine Fahrschulkonzession zugunsten bestimmter Angehöriger einerseits und dem Ausschluß von der Verleihung einer neuen Fahrschulbewilligung andererseits gesehen werden; hat doch heute jeder, der die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, in gleicher Weise Anspruch auf Konzessionserteilung, sodaß aus der seinerzeitigen Privilegierung des Angehörigen des die Konzession zurücklegenden Fahrschulinhabers aufgrund der damals vorgeschriebenen Bedarfsprüfung nach der heutigen Rechtslage niemandem ein Nachteil erwächst.

Die in Prüfung gezogene Bestimmung war sohin wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufzuheben.

(Anlaßfall: E v 09.10.90, B1236/89 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Fahrschulen (Konzessionserteilung), Konzessionserteilung (Fahrschulen), Ehe und Verwandtschaft, Angehörigenverhältnis, Bedarfsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G68.1990

Dokumentnummer

JFR_10098991_90G00068_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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