TE Vfgh Erkenntnis 1990/10/9 B1236/89

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Rechtsverletzung Aufhebung des angefochtenen Bescheides aufgrund der Anlaßfallwirkung der Aufhebung von ArtII Abs1 12. KFG-Nov mit E v 09.10.90, G68/90.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 30.000,- S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Landeshauptmann von Steiermark bewilligte mit Bescheid vom 29. Jänner 1973 dem Beschwerdeführer die Errichtung einer Fahrschule mit dem Standort in Graz, Schönaugasse 19. Am 24. März 1987 legte der Beschwerdeführer die Fahrschulbewilligung "zugunsten seiner Gattin" zurück. Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. März 1987 wurde sodann antragsgemäß der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß §108 Abs3 iVm §109 Abs5 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) in der damals geltenden Fassung die Fahrschulbewilligung erteilt.römisch eins. 1. Der Landeshauptmann von Steiermark bewilligte mit Bescheid vom 29. Jänner 1973 dem Beschwerdeführer die Errichtung einer Fahrschule mit dem Standort in Graz, Schönaugasse 19. Am 24. März 1987 legte der Beschwerdeführer die Fahrschulbewilligung "zugunsten seiner Gattin" zurück. Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. März 1987 wurde sodann antragsgemäß der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß §108 Abs3 in Verbindung mit §109 Abs5 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) in der damals geltenden Fassung die Fahrschulbewilligung erteilt.

Am 10. Mai 1988 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm die Errichtung und den Betrieb einer Fahrschule am Standort Rosental, Hauptstraße 5, zu bewilligen.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gab mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. September 1989 gemäß ArtII Abs1 der 12. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. 375/1988, diesem Antrag keine Folge. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gab mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. September 1989 gemäß ArtII Abs1 der 12. Kraftfahrgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt 375 aus 1988,, diesem Antrag keine Folge.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nämlich des ArtII Abs1 der 12. KFG-Novelle) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

3. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erstattete eine Gegenschrift; er begehrt die Abweisung der Beschwerde.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat am 1. März 1990 beschlossen, aus Anlaß dieser Beschwerde gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des ArtII Abs1 der 12. KFG-Novelle zu prüfen.römisch zwei. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat am 1. März 1990 beschlossen, aus Anlaß dieser Beschwerde gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des ArtII Abs1 der 12. KFG-Novelle zu prüfen.

2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag hob er diese Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.

III. 1. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.römisch drei. 1. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 5.000,- S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1236.1989

Dokumentnummer

JFT_10098991_89B01236_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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