Entscheidungen zu § 103 Abs. 9 KFG 1967

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE UVS Wien 2004/12/09 03/P/46/4944/2004

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als - vom Verlassenschaftskurator und somit als zur Vertretung des Nachlasses des verstorbenen Zulassungsbesitzers berufenen Verfügungsberechtigten des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen VL-6 ? namhaft gemachte Auskunftspflichtige in neun, im Straferkenntnis näher umschriebenen Fällen unterlassen, der Behörde auf ihr jeweiliges schriftliches Verlangen innerhalb einer Frist von zwei ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 09.12.2004

RS UVS Wien 2004/12/09 03/P/46/4944/2004

Beachte Behandlung der Beschwerde vom VwGH abgelehnt Rechtssatz: Die Beantwortung von behördlichen Lenkeranfragen gemäß § 103 Abs 2 in Verbindung mit § 103 Abs 9 lit b KFG fällt in die Zuständigkeit und in die Verantwortung des Verlassenschaftskurators, der gegenständlich ohne Einschränkungen zur Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft gerichtlich bestellt worden ist und daher als der ?zur Vertretung des Nachlasses Berufene" im Sinne des § 103 Abs 9 lit b KFG anzusehen war. So h... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 09.12.2004

RS UVS Wien 2004/12/09 03/P/46/4944/2004

Beachte Behandlung der Beschwerde vom VwGH abgelehnt Rechtssatz: Der Verlassenschaftskurator in seiner Eigenschaft als zur Vertretung des Nachlasses Berufener wird die von ihm verlangte Lenkerauskunft in der Regel mangels faktischer Zugriffsgewalt über das im Nachlass befindliche Fahrzeug nicht selbst erteilen können. Ihm steht jedoch ? ebenso wie dem Zulassungsbesitzer - die Möglichkeit offen, die ihn nach § 103 Abs 2 und 9 KFG treffende Pflicht durch Benennung jener Person, die die... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 09.12.2004

TE UVS Wien 1999/09/07 03/P/21/2316/99

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "Sie (Herr Josef K) haben am 6. Jänner 1999 um 14.10 Uhr in Wien, D-straße, als Erbe und somit als der hinsichtlich dieses Kraftfahrzeuges zur Vertretung des Nachlasses der früheren Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges Mazda 323 mit dem (früheren) Kennzeichen W-19 (bis zur Abgabe am 12. Jänner 1999), der Frau Luzia H, Berufene nicht dafür gesorgt, dass dieses Kraftfahrzeug, das auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestel... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 07.09.1999

TE UVS Tirol 1997/03/04 1997/15/38-1

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Vertreter des Nachlasses nach dem verstorbenen MF unterlassen, die Behörde vom Tod des Genannten, der als Zulassungsbesitzer des PKW I-XY aufscheint, zu verständigen, und habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach §43 Abs6 KFG begangen, wofür gemäß §134 Abs1 KFG eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von S 50,... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 04.03.1997

RS UVS Tirol 1997/03/04 1997/15/38-1

Rechtssatz: Den Notar als Gerichtskommissär treffen bei Ableben des Zulassungsbesitzers eines PKW niemals die nach §103 Abs9 litb KFG normierten Verpflichtungen, da er als ein vom Abhandlungsgericht beauftragtes Organ lediglich die Verlassenschaft in Vertretung des Gerichtes abhandelt und nicht Vertreter des Nachlasses ist. Schlagworte Ableben des Zulassungsbesitzers,Vertreter des Nachlasses, Notar, ZPO mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Tirol | 04.03.1997

TE UVS Wien 1991/06/24 03/15/232/91

Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als gesetzlicher Vertreter des beschränkt geschäftsfähigen Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY, Herrn J unterlassen der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 17.8.1990, zugestellt am 27.8.1990, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 17.6.1990 um 21.27 Uhr in Klagenfurt, Völkermarkterstraße Nr 320, Richtung stadtau... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 24.06.1991

RS UVS Wien 1991/06/24 03/15/232/91

Rechtssatz: Die in § 103 Abs 2 KFG 1967 normierte Auskunftspflicht trifft den Gemeinschuldner als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges selbst und nicht den Masseverwalter, da dieser nicht der gesetzliche Vertreter des Zulassungsbesitzers im Sinne des § 103 Abs 9 lit a KFG 1967 ist. Schlagworte Lenkerauskunft, Zulassungsbesitzer mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 24.06.1991

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