TE UVS Tirol 1997/03/04 1997/15/38-1

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Veröffentlicht am 04.03.1997
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Spruch

Gemäß §§66 Abs4 iVm §§24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z2 VStG eingestellt.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Vertreter des Nachlasses nach dem verstorbenen MF unterlassen, die Behörde vom Tod des Genannten, der als Zulassungsbesitzer des PKW I-XY aufscheint, zu verständigen, und habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach §43 Abs6 KFG begangen, wofür gemäß §134 Abs1 KFG eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von S 50,-- verhängt wurden.

 

Dagegen hat der Berufungswerber im wesentlichen mit der Begründung berufen, daß er als Notar nicht als Vertreter des Nachlasses sondern als Gerichtskommissär tätig sei, und er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten habe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

 

Da die Voraussetzungen des §51e Abs2 VStG vorliegen, konnte von der Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

 

Der Berufung kommt inhaltliche Berechtigung zu:

 

§43 Abs6 KFG normiert, daß, wenn der Zulassungsbesitzer gestorben ist, der zur Vertretung des Nachlasses Berufene die Behörde vom Tode des Zulassungsbesitzers zu verständigen hat. Ebenso bestimmt

§103 Abs9 litb KFG, daß die nach dem Kraftfahrzeuggesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten bei Ableben des Zulassungsbesitzer der zur Vertretung des Nachlasses Berufene zu erfüllen hat.

 

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, daß der Berufungswerber als Notar in der Verlassenschaftsabhandlung nach dem verstorbenen MF tätig ist. Der Berufungswerber agiert als ein vom Abhandlungsgericht als Gerichtskommissär beauftragtes Organ, welches die Verlassenschaft in Vertretung des Gerichtes abhandelt. Er kann somit keinesfalls als Vertreter des Nachlasses bezeichnet werden.

 

Nach österreichischem Zivilprozeßrecht ist vor der Einantwortung entweder der Erbe oder ein vom Abhandlungsgericht bestellter Verlassenschaftskurator zur Vertretung des Nachlasses berufen (Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht, S 52), aber niemals der Notar als ein weisungsgebundenes Organ des Verlassenschaftsgerichtes.

 

Da das Straferkenntnis auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht, war der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen, da er die in §43 Abs6 KFG bestimmte Verständigungspflicht an die Behörde nicht verletzt hat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ableben des Zulassungsbesitzers, Verständigung an die Zulassungsbehörde, Notar, Vertreter des Nachlasses, ZPO
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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