Begründung: Die Berufungswerberin macht im wesentlichen geltend, daß es die Behörde unterlassen hätte, festzustellen, wem nun tatsächlich Anordnungsbefugnis im Unternehmen der Beschuldigten zukomme. Tatsächlich hätte die Berufungswerberin die Anordnungsbefugnis für die Beladung der LKW ihrem im Unternehmen mitarbeitenden Sohn Johannes R übertragen, welcher vielfach selbst persönlich die Beladung vornehme. Gegenständlicher Sachverhalt sei darüber hinaus einer unrichtigen rechtlichen Beurtei... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach §9 Abs3 VStG kann auch eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der den Bescheid angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis einen derartigen ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei § 103 Abs 1 Z 1 KFG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, da zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch eine Gefahr gehört. Es oblag daher dem Berufungswerber, wollte er einen Schuldspruch für die außer Streit stehende Überladung des auf ihn zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges hintanhalten, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. "Glaubhaftmachen" bedeutet aber, daß der Täter Umstände anzuführen vermag, die bei ... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Verstoß gegen § 103 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Es obliegt daher der Rechtsmittelwerberin, wollte sie einen Schuldspruch für die außer Streit stehende Überladung des auf sie zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges hintanhalten, ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. "Glaubhaft machen" bedeutet, daß der Täter Umstände anzuführen vermag, die bei der Behörde Zweifel wecken, ob ihm tatsäc... mehr lesen...
Am 15.5.1991 ging dem Gendarmerieposten xx eine anonyme schriftliche Anzeige zu, der zufolge S P, etabliert in xx, B straße xx, den PKW der Marke Talbot/Simca, Farbe rot, zugelassen auf das amtliche Kennzeichen N xx, betreibe, obzwar die grüne Begutachtungsplakette mit dem eingestanzten Datum, November 1989, bereits abgelaufen sei. Die nicht näher genannten "geschädigten Anrainer" begründeten ihre Information damit, daß das in Rede stehende Kraftfahrzeug auch optisch einen sehr fragwürdi... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, ob ein zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenes Fahrzeug auf einer privaten oder öffentlichen Abstellfläche geparkt ist, ist für die gesetzlich vorgeschriebene Begutachtungsverpflichtung des Zulassungsbesitzers rechtlich unbedeutend, weil der Ort, an dem das KFZ abgestellt ist, kein Tatbestandselement der gesetzlichen Verpflichtung im Sinne des §103 Abs1 KFG darstellt. mehr lesen...
Rechtssatz: § 103 Abs 1 (hier iVm § 101 Abs 1) KFG 1967 ist seinem Inhalt nach ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Bei derartigen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit zu beweisen und es obliegt ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Der Gesetzgeber belastet sohin den Täter in einem solchen Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zum Beweise des Gegenteils durch den Beschuldigten. Nur die bloße hin un... mehr lesen...
Begründung: Auf Grund einer Anzeige des RevI K vom 18.9.1990 erließ die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt zur Zahl Pst 7563/Dt/90, eine Strafverfügung vom 18.2.1991, womit Herrn Johann G zur Last gelegt wurde, er habe am 17.9.1990 um 6.55 Uhr in Wien 22., Wagramer Straße nächst Süßenbrunner Hauptstraße als Veranwortlicher der Firma G und für den LKW XY nicht dafür gesorgt, daß die Ladung dieses KFZ den Vorschriften des Kraftfahrzeuges und der auf Grund dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 103 Abs 1 KFG ist der Umstand, daß der Beschuldigte (der Bestrafte) als "Zulassungsbesitzer" gehandelt hat. Schlagworte Überladung, Zulassungsbesitzer mehr lesen...
Rechtssatz: Die Belehrungspflicht nach § 103 Abs 1 KFG 1967 an die Lenker erschöpft sich keineswegs mit dem Hinweis die Beladungsvorschrift strikt einzuhalten, sondern muß zumindest in zumutbarer Weise jedenfalls auch dem jeweiligen Fahrer mitgeteilt werden, daß von ihm in Ermangelung einer Abwägemöglichkeit der Eintritt einer allfälligen Überladung bereits auch optisch, sowie am Fahrverhalten festgestellt werden kann. Überladungen in der Größenordnung von zirka 8.000 Kilogramm können vom ... mehr lesen...