TE UVS Niederösterreich 1992/03/19 Senat-MD-91-149

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Veröffentlicht am 19.03.1992
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Spruch

Der Berufung wird gem §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gem §64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

Text

Am 15.5.1991 ging dem Gendarmerieposten xx eine anonyme schriftliche Anzeige zu, der zufolge S P, etabliert in xx, B   straße xx, den PKW der Marke Talbot/Simca, Farbe rot, zugelassen auf das amtliche Kennzeichen N xx, betreibe, obzwar die grüne Begutachtungsplakette mit dem eingestanzten Datum, November 1989, bereits abgelaufen sei. Die nicht näher genannten "geschädigten Anrainer" begründeten ihre Information damit, daß das in Rede stehende Kraftfahrzeug auch optisch einen sehr fragwürdigen (offensichtlich gemeint desolaten) Zustand erwecke und ersuchten im Namen aller Verkehrsteilnehmer um eine Überprüfung der Angelegenheit.

 

Beamte des Gendarmeriepostens xx gingen dem eingangs wiedergegebenen Hinweis am 3.6.1991 nach und zeitigte deren Ermittlungstätigkeit das Ergebnis, daß am Fahrzeug überhaupt  keine Begutachtungsplakette angebracht war. Zudem gewannen die Exekutivorgane den Eindruck, daß das in Rede stehende Fahrzeug erst kürzlich neu lackiert worden sein müsse. Dies erkläre auch das Fehlen der Begutachtungsplakette.

 

Im Gegensatz zur anonymen Mitteilung, konnten die einschreitenden Gendarmen den angeblich "fragwürdigen optischen Eindruck" des PKWs nicht bestätigen. Die im Auftrage der Bezirkshauptmannschaft xx geführten weiteren Erhebungen durch das Gendarmeriepostenkommando xx ergaben, daß der angezeigte S P tatsächlich der Halter des inkriminierten PKWs ist. Dieser, mit dem Tatvorwurf konfrontiert, rechtfertigte sich im wesentlichen damit, daß er selbst die Begutachtungsplakette, nachdem diese bereits über den Toleranzzeitraum hinaus abgelaufen war, entfernt hätte.

 

Anläßlich seiner ersten Beschuldigteneinvernahme am 23.7.1991 im Gemeindeamt xx zeigte sich der Rechtsmittelwerber dahingehend geständig, daß das inkriminierte Fahrzeug keine Begutachtungsplakette aufweise. Er rechtfertigte diesen Umstand unter einem damit, daß das Fahrzeug grundsätzlich immer auf einem Privatparkplatz abgestellt sei.

 

Dieser Darstellung des Beschuldigten steht jedoch die Stellungnahme des Postenkommandanten des Gendarmeriepostens xx vom 20.8.1991 insoweit entgegen, als dieser mit Bestimmtheit bezeugt, daß zumindest am 3.6.1991 um 15,30 Uhr der in Rede stehende PKW auf der Fahrbahn der Bahnstraße (Gemeindestraße) öffentlich abgestellt angetroffen wurde. Mit dem Inhalt der vorstehend wiedergegebenen Stellungnahme des Gendarmeriepostenkommandanten von xx konfrontiert, räumte der Einschreiter am 15.10.1991 ein, sein Fahrzeug kurzzeitig vom Privatparkplatz entfernt zu haben, um seinem Vater die Ausfahrt mit dem Wohnwagen zu ermöglichen. Ansonsten beteuerte der Einschreiter, sein Fahrzeug immer auf dem Privatparkplatz abgestellt zu haben.

 

In seiner - unrichtigerweise als Einspruch bezeichneten - Berufung gibt der Rechtsmittelwerber unumwunden zu, daß die Begutachtungsplakette abgelaufen gewesen sei, sein Fahrzeug jedoch abgesehen von der oa einmaligen Ausnahme auf einem privaten Parkplatz bzw auf einer Privatstraße abgestellt gewesen wäre.

 

Der Beschuldigte rügt in seiner Berufungsbegründung (konkludent) unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes.

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx ersuchte in ihrem Schriftsatz vom 3.12.1991 um Bestätigung des Straferkenntnisses.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:

 

Bei dem Beschuldigten handelt es sich um die Person des am 4.5.1964 in Wien geborenen österr Staatsangehörigen S P. Der Genannte verfügt über kein nennenswertes Vermögen und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von S 6.000,--. Sorgepflichten treffen ihn keine. In verwaltungsbehördlicher Hinsicht ist der Berufungswerber mehrfach vorbestraft, davon dreimal einschlägig.

 

In rechtlicher Hinsicht ist zum vorliegenden Sachverhalt, wie folgt, auszuführen:

 

Gemäß §103 Abs1 lit1 des Kraftfahrgesetzes hat der Zulassungsbesitzer unter einem dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß den Bestimmungen des §57a KFG hat der Zulassungsbesitzer eines Personenkraftwagens (außer solchen zur entgeltlichen Personenbeförderung) ua diesen jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung wiederkehrend begutachten zu lassen.

 

Aus den vorstehend wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich zweifelsfrei, daß die Bestimmung des §103 Abs1 Z1 KFG 1967 dem Zulassungsbesitzer die Verpflichtung auferlegt, dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Eine - wie vom Rechtsmittelwerber wiederholt reklamierte Ausnahmeregelung (Befreiungstatbestand) für auf privaten Flächen abgestellte Personenkraftwagen ist dem KFG jedoch fremd.

 

Demnach ist der Umstand, ob ein zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenes Fahrzeug, auf einer privaten oder öffentlichen Abstellfläche geparkt ist, für die gesetzlich vorgeschriebene Begutachtungsverpflichtung des Zulassungsbesitzers rechtlich unbedeutend, weil der Ort an dem das Kraftfahrzeug abgestellt ist, kein Tatbestandselement der gesetzlichen Verpflichtung im Sinne des §103 Abs1 KFG bildet. Aus dem Umstand, daß das Gesetz (§57a KFG) jährlich die wiederkehrende Begutachtung ausschließlich dem Zulassungsbesitzer auferlegt, ist sohin lediglich der Normadressat sowie der Beginn und das Ende des Begutachtungszeitraumes abzuleiten.

 

Der Rechtsmeinung des Einschreiters, daß sein zum öffentlichen Verkehr zugelassener PKW mit dem Kennzeichen N xx nur deswegen, weil er ständig auf einen privaten Parkplatz bzw auf einer Privatstraße abgestellt ist, nicht der jährlichen Begutachtung im Sinne des §57a KFG zu unterziehen war, konnte aus den oben dargestellten Rechtsgründen nicht zum Durchbruch  verholfen werden.

 

Zur Höhe der verhängten Geldstrafe ist auszuführen:

 

Gemäß §134 KFG ist die gegenständliche Zuwiderhandlung mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen bedroht.

 

Gemäß §19 Abs2 VStG iVm §§32 - 35 des Strafgesetzbuches sind, den Grundsätzen der Strafzumessung folgend, die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Ferner ist auf das Ausmaß des Verschuldens des Täters besonders Bedacht zu nehmen. Zudem sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Täters bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im gegenständlichenn Fall war dem Täter sein Teilgeständnis als mildernd anzurechnen. Erschwerend hingegen waren die einschlägigen verwaltungsbehördlichen Vorstrafen des Einschreiters zu gewichten.

 

Gemäß den in §19 VStG normierten Grundsätzen der Strafbemessung ist die zu verhängende Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von S 30.000,--, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb der gesetzlichen Obergrenze von 6 Wochen Arrest auszuloten. In Würdigung der bereits oben angeführten mildernden und erschwerenden Umstände sowie der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten war daher das spruchgegenständliche Strafmaß als tat- und tätergerecht zu bestätigen.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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