Norm: ABGB §1327 c3KFG 1955 §10 ABGB § 1327 heute ABGB § 1327 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Über die Voraussetzungen für einen Anspruch der Eltern des Getöteten auf Ersatz des entgangenen Unterhaltes.
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Norm: ABGB §1327 aKFG §10 ABGB § 1327 heute ABGB § 1327 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Nach § 1327 ABGB kommt es nur darauf an, ob der Unterhaltsanspruch in abstracto besteht. Nach § 10 KFG kommt es hingegen auf die Selbsterhaltungsfähigkeit an... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 c1KFG §10 ABGB § 1327 heute ABGB § 1327 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Bei Bemessung der einer Witwe für den entgangenen Unterhalt zuzusprechenden Schadenersatzrente ist vom Gesamteinkommen des verstorbenen Ehemanns auszugehen u... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 fKFG §7KFG §10 ABGB § 1327 heute ABGB § 1327 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Der durch den Unfalltod eines Kindes verursachte Fortfall der Unterhaltspflicht ist nicht als ein Vorteil anzusehen, der gegenüber den Beerdigungskosten... mehr lesen...