Entscheidungen zu § 24 Abs. 4 SchPflG

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE UVS Niederösterreich 1996/01/03 Senat-PL-94-272

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in **** H*********, Marienplatz 4, als Vater und somit Erziehungsberechtigter seiner drei namentlich genannten Töchter zu verantworten, daß diese im Zeitraum 14.2.1994 bis 22.2.1994 die Volksschule H********* ohne Entschuldigungsgrund nicht besuchten und somit die Schulpflicht nicht erfüllten, obwohl er als Vater verpflichtet sei, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Hiefür wurden über den Beschuldi... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 03.01.1996

TE UVS Niederösterreich 1996/01/03 Senat-PL-94-274

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe in **** H*********, Marienplatz 4, als Mutter und somit Erziehungsberechtigte ihrer drei namentlich genannten Töchter zu verantworten, daß diese im Zeitraum 14.2.1994 bis 22.2.1994 die Volksschule H********* ohne Entschuldigungsgrund nicht besuchten und somit die Schulpflicht nicht erfüllten, obwohl sie als Mutter verpflichtet sei, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Hiefür wurden über die Beschul... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 03.01.1996

RS UVS Niederösterreich 1996/01/03 Senat-PL-94-272

Beachte Ebenso Senat-PL-94-274 Rechtssatz: Einer nicht bereits vor Beginn, sondern erst während des Schuljahres erfolgten Anzeige der Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht kommt keinesfalls die Wirkung zu, daß durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht die Schulpflicht erfüllt wird. Strafbarkeit liegt in diesem Fall auch ohne bescheidmäßige Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht durch den Bezirksschulrat vor. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 03.01.1996

RS UVS Kärnten 1993/10/15 KUVS-1455-1456/1/93

Rechtssatz: Eine moralische bzw sittliche Weltanschauung stellt keinen wie auch immer gearteten Schuldausschließungsgrund im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes dar. Der Hinweis des Beschuldigten ..."daß seine Kinder der Reihe nach aus Gewissensgründen den weiteren Schulbesuch verweigerten, wie zB Franz Jägerstätter vor 50 Jahren den weiteren Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert habe und selbst die Strafe der Hinrichtung ihn nicht habe davon abbringen können. Im Grabstein von Franz Jä... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 15.10.1993

RS UVS Kärnten 1993/04/21 KUVS-1367-1368/3/92

Rechtssatz: Verabsäumt es der Beschuldigte dafür Sorge zu tragen, daß die häuslich unterrichteten Kinder die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen vornehmen, handelt er bewußt fahrlässig, weil er bedacht haben mußte, daß er Verwaltungsübertretungen nach dem Schulpflichtgesetz zu verwirklichen in Begriff ist, wenngleich er dieses tatbildmäßige Unrecht auch nicht herbeiführen wollte. Eine moralische bzw sittliche Weltanschauung stellt keinen wie auch immer gearteten Schuldausschließungsgru... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 21.04.1993

RS UVS Kärnten 1993/04/20 KUVS-1365-1366/3/92

Rechtssatz: Nimmt der Beschuldigte die
Begründung: seiner minderjährigen Töchter für die Ablehnung des Schulbesuches, nämlich daß sie aufgrund ihrer moralischen und sittlichen Überzeugung in der Schule "Gefahren ausgesetzt" sind, ... " und sie wegen ihrer Überzeugung der Mißbilligung durch die anderen Mitschüler und auch der Lehrer ausgesetzt werden" und somit "in ihrem persönlichen Fortkommen gefährdet sind", billigend in der Form in Kauf, daß er keinerlei Anstrengung unternimmt, die minde... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 20.04.1993

RS UVS Kärnten 1992/06/17 KUVS-193/9/91

Rechtssatz: Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76, soll gewährleisten, daß alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten - grundsätzlich in staatlichen Anstalten - eine grundlegende Ausbildung erfahren. Der allgemeinen Schulpflicht unterliegen alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Jahre. Grundsätzlich ist die allgemeine Schulpflicht durch den Bes... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 17.06.1992

RS UVS Kärnten 1992/06/17 KUVS-193/9/91

Rechtssatz: Die Darlegungen des Beschwerdeführers, er hat seine schulpflichtigen Töchter nicht am Schulbesuch gehindert, sondern diese hätten den Schulbesuch aufgrund eigener Anschauungen und Überzeugungen abgelehnt, schlägt wegen der Bestimmung des § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz nicht durch, da diese Bestimmung dem Erziehungsberechtigten nicht (nur) verbietet, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpfl... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 17.06.1992

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