RS UVS Kärnten 1992/06/17 KUVS-193/9/91

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Rechtssatz

Die Darlegungen des Beschwerdeführers, er hat seine schulpflichtigen Töchter nicht am Schulbesuch gehindert, sondern diese hätten den Schulbesuch aufgrund eigener Anschauungen und Überzeugungen abgelehnt, schlägt wegen der Bestimmung des § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz nicht durch, da diese Bestimmung dem Erziehungsberechtigten nicht (nur) verbietet, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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