TE UVS Niederösterreich 1996/01/03 Senat-PL-94-272

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Veröffentlicht am 03.01.1996
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Ebenso Senat-PL-94-274 Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) S 300,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in **** H*********, Marienplatz 4, als Vater und somit Erziehungsberechtigter seiner drei namentlich genannten Töchter zu verantworten, daß diese im Zeitraum 14.2.1994 bis 22.2.1994 die Volksschule H********* ohne Entschuldigungsgrund nicht besuchten und somit die Schulpflicht nicht erfüllten, obwohl er als Vater verpflichtet sei, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Hiefür wurden über den Beschuldigten drei Geldstrafen in der Höhe von je S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 12 Stunden) verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte Berufung und brachte darin im wesentlichen vor, daß die Teilnahme der Kinder am häuslichen Unterricht am 24.1.1994 dem Bezirksschulrat angezeigt worden sei. Bis zum 14.2.1994 sei darüber keine bescheidmäßige Feststellung der Schulbehörde erfolgt. Erst wenn über §11 Abs3 Schulpflichtgesetz von der zuständigen Behörde rechtskräftig entschieden sei, könne die Bestimmung des §24 leg cit angewendet werden. Bis dahin habe die Vermutung zu gelten, daß die Schulpflicht durch zulässigen häuslichen Unterricht erfüllt werde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §11 Abs2 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden.

 

Gemäß §11 Abs3 leg cit haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem derartigen Unterricht dem Bezirksschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen und der Bezirksschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige untersagen.

 

Gemäß §24 Abs1 leg cit sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.

 

Gemäß §24 Abs4 leg cit stellt die Nichterfüllung der angeführten Pflichten eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis S 3.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

 

Eine Anzeige im Sinne des §11 Abs3 leg cit ist nur vor Beginn des Schuljahres zulässig. Die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme am häuslichen Unterricht setzt daher zwangsläufig die Anzeige vor Beginn des Schuljahres voraus. Einer während des Schuljahres vorgenommenen Anzeige kommt daher keinesfalls die Wirkung zu, daß die Teilnahme an einem häuslichen Unterricht die allgemeine Schulpflicht erfüllt. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Anzeige während des Schuljahres, sodaß von einer Anzeige im Sinne des §11 Abs3 leg cit nicht gesprochen werden kann. Damit kommt dieser Anzeige auch nicht die Wirkung des §11 Abs2 leg cit zu. Abgesehen davon, daß eine entsprechende bescheidmäßige Untersagung, wie dies vom Berufungswerber urgiert, bis zum Tatzeitraum gar nicht zu erfolgen gehabt hätte, da hiefür eine Frist von einem Monat für den Bezirksschulrat zu Verfügung steht und diese Frist erst nach dem gegenständlichen Tatzeitraum abgelaufen wäre, kann aus dem bereits dargelegten Gründen die gegenständliche Anzeige während des Schuljahres keine Wirkung im Sinne des §11 Abs2 leg cit entfaltet haben und war daher die Abwesenheit der Kinder vom Schuluntericht im Zeitraum 14.2.1994 bis 22.2.1994 jedenfalls rechtswidrig. Die Rechtsauffassung des Berufungswerbers, Strafbarkeit liege erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Behörde (bescheidmäßige Untersagung) vor, ist daher unzutreffend.

Zur Strafbemessung ist festzustellen:

 

Gemäß §19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der da verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige noch Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind über dies die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen.

 

Eine Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen ist deshalb erfolgt, weil das Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Schulpflicht verletzt wurde. Dem Beschuldigten ist zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Da für den Tatzeitraum keine rechtskräftigen Vorstrafen aktenkundig sind, ist die bisherige Unbescholtenheit mildernd zu werten, wohingegen Erschwerungsgründe nicht vorliegen.

Zu berücksichtigen sind die in der Niederschrift am 5. Mai 1994 angegebenen persönlichen Verhältnisse.

 

Im Hinblick auf die dargelegten Strafzumessungsgründe sind die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen, die sich im unteren Bereich des bestehenden Strafrahmens bewegen, durchaus angemessen und keineswegs überhöht, weshalb die Berufung abzuweisen war.

 

Gemäß §64 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Strafen.

 

Gemäß §51e VStG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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