Rechtssatz: Wurde das Delikt am 16./17.7.1996 gesetzt und kommt daher die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs 2 TG-AV nicht zur Anwendung, so war der Beschuldigte zur Tatzeit nicht verpflichtet eine Bestätigung im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen mitzuführen. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand allein, daß der Lenker des Tiertransport-LKW's eine Bestätigung als Betreuer nicht vorweisen kann, reicht für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der beschuldigten Zulassungsbesitzerin des LKW's nicht hin, wenn nicht ermittelt wird, ob der Lenker objektiv die Betreuungsvoraussetzungen hat oder nicht; denn die bloße Nichtvorlage der Bestätigung allein macht keinen tragfähigen Beweis dafür, daß es dem Lenker an der geforderten fachlichen Befähigung tatsächlic... mehr lesen...