Der Umstand allein, daß der Lenker des Tiertransport-LKW's eine Bestätigung als Betreuer nicht vorweisen kann, reicht für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der beschuldigten Zulassungsbesitzerin des LKW's nicht hin, wenn nicht ermittelt wird, ob der Lenker objektiv die Betreuungsvoraussetzungen hat oder nicht; denn die bloße Nichtvorlage der Bestätigung allein macht keinen tragfähigen Beweis dafür, daß es dem Lenker an der geforderten fachlichen Befähigung tatsächlich gemangelt hat (Einstellung des Verfahrens).