RS UVS Kärnten 1997/11/12 KUVS-476/5/97

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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Rechtssatz

Wurde das Delikt am 16./17.7.1996 gesetzt und kommt daher die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs 2 TG-AV nicht zur Anwendung, so war der Beschuldigte zur Tatzeit nicht verpflichtet eine Bestätigung im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen mitzuführen.

(Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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