Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein. Die Beklagte betreibt ein österreichisches Mobilfunknetz. Strittig sind elf Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen. Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach Paragraph 28, KSchG berechtigter Verein. Die Beklagte betreibt ein österreichisches Mobilfunknetz. Strittig sind elf Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen. Im Mai 2005 hatte der Kläger mehrere Klauseln der damals gelte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist unter den in Österreich zugelassenen Netzbetreibern für Mobiltelefone jene mit der größten Kundenanzahl. Den Teilnehmerverträgen hinsichtlich der beiden von der Beklagten betriebenen Mobilfunknetze werden die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der m***** AG für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen" ("AGB M*****") zugrunde gelegt. Die Beklagte bietet zusätzlich ein "Loyalitätsprogramm"... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z3 TKG §18 Abs2 KSchG § 6 heute KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025 KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 KSchG § 6 gültig von 01.03.1997... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist einer der Anbieter für Mobiltelefonleistungen in Österreich. Den Kunden der Beklagten, unter anderem Helga P***** (in der Folge: Zedentin) stand bisher die Möglichkeit offen, ihre Telefonrechnungen ohne Zahlung einer Bearbeitungsgebühr mittels Banküberweisung (Zahlschein) zu begleichen. Im Februar 1998 versandte die Beklagte ihren Kunden ein Schreiben mit auszugsweise folgendem Inhalt: "
Betreff: Einzugsermächtigung und Sammelrechnung - Neuerun... mehr lesen...
Norm: TKG §18 Abs2 TKG 2003 §25 TKG Art. 1 § 18 gültig von 01.06.2000 bis 19.08.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003 TKG Art. 1 § 18 gültig von 01.08.1997 bis 31.05.2000 TKG 2003 § 25 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gegenstand des Rechtsstreits ist der Widerruf der Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied der beiden beklagten Aktiengesellschaften am 21.April 1994. Zu diesem Zeitpunkt hielt der Konsum Österreich reg.Genossenschaft mbH (im folgenden „Konsum“) 99,9997 % der Aktien der erstbeklagten Partei und 19,9984 % der Aktien der zweitbeklagten Partei, 80 % der Aktien der zweitbeklagten Partei waren im Besitz der erstbeklagten Partei; die restlichen Aktien der beklag... mehr lesen...
Norm: AKG §18 Abs2DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern §4 AKG § 18 heute AKG § 18 gültig ab 18.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 AKG § 18 gültig von 14.01.2006 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2006 AKG § 18... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger in erster Instanz, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm über sein Bruttoeinkommen von S 67.074 hinaus weitere S 9.582 brutto und S 7.394 netto sA zu zahlen; er begehrte ferner die Feststellung, daß er seit 1. April 1985 Kammeramtsdirektor der K*** FÜR A*** UND A*** FÜR T*** sei. Weiters erhob der Kläger die Eventualbegehren, gegenüber der Beklagten festzustellen, daß er gemäß dem Sondervertrag vom 27. Februar ... mehr lesen...
Norm: ABGB §867 ABGB §879 Abs1 CIIo5 AKG §18 Abs2DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern §4 ABGB § 867 heute ABGB § 867 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 879 heute ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert du... mehr lesen...
Norm: AKG §18 Abs2DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern §4 AKG § 18 heute AKG § 18 gültig ab 18.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 AKG § 18 gültig von 14.01.2006 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2006 AKG § 18... mehr lesen...
Norm: AKG §18 Abs2 AKG § 18 heute AKG § 18 gültig ab 18.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 AKG § 18 gültig von 14.01.2006 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2006 AKG § 18 gültig von 01.08.1998 bis 13.01.2006 ... mehr lesen...
Norm: AKG §18 Abs2 AKG § 18 heute AKG § 18 gültig ab 18.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 AKG § 18 gültig von 14.01.2006 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2006 AKG § 18 gültig von 01.08.1998 bis 13.01.2006 ... mehr lesen...