RS OGH 2001/9/13 6Ob16/01y

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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Rechtssatz

Die in § 18 Abs 2 TKG vorgesehene Möglichkeit der Änderung der Geschäftsbedingungen bezieht sich nur auf jene Regelungen, die Telekommunikationsleistungen im engeren Sinn betreffen, nicht aber auf sogenannte Bonus- oder Loyalitätsprogramme.Die in Paragraph 18, Absatz 2, TKG vorgesehene Möglichkeit der Änderung der Geschäftsbedingungen bezieht sich nur auf jene Regelungen, die Telekommunikationsleistungen im engeren Sinn betreffen, nicht aber auf sogenannte Bonus- oder Loyalitätsprogramme.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bonusprogramme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115576

Dokumentnummer

JJR_20010913_OGH0002_0060OB00016_01Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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