Norm: ABGB §1090 IVbRLG §5RLG §25 ABGB § 1090 heute ABGB § 1090 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Die Beschlagnahme nach § 25 RLG bedeutet nur Sicherstellung einer künftigen Inanspruchnahme und hört mit dem Eintritt der letzteren ipso facto zu bestehen auf. § 25 RLG steht demnach dem r... mehr lesen...
Norm: ABGB §1090 IVbRLG §25WohnungsanforderungsG §7 ABGB § 1090 heute ABGB § 1090 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
§ 25 RLG steht der Gültigkeit eines Mietvertrages zwischen dem Hauseigentümer und dem unter Anwendung des § 5 RLG in die Wohnung Eingewiesenen ebensowenig entgegen, wie ... mehr lesen...