RS OGH 1950/5/17 3Ob239/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1950
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Norm

ABGB §1090 IVb
RLG §25
WohnungsanforderungsG §7

Rechtssatz

§ 25 RLG steht der Gültigkeit eines Mietvertrages zwischen dem Hauseigentümer und dem unter Anwendung des § 5 RLG in die Wohnung Eingewiesenen ebensowenig entgegen, wie der Umstand, daß der Mietvertrag vom Wohnungsamt noch nicht genehmigt wurde.Paragraph 25, RLG steht der Gültigkeit eines Mietvertrages zwischen dem Hauseigentümer und dem unter Anwendung des Paragraph 5, RLG in die Wohnung Eingewiesenen ebensowenig entgegen, wie der Umstand, daß der Mietvertrag vom Wohnungsamt noch nicht genehmigt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 239/50
    Entscheidungstext OGH 17.05.1950 3 Ob 239/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0038758

Dokumentnummer

JJR_19500517_OGH0002_0030OB00239_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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