Rechtssatz
§ 25 RLG steht der Gültigkeit eines Mietvertrages zwischen dem Hauseigentümer und dem unter Anwendung des § 5 RLG in die Wohnung Eingewiesenen ebensowenig entgegen, wie der Umstand, daß der Mietvertrag vom Wohnungsamt noch nicht genehmigt wurde.Paragraph 25, RLG steht der Gültigkeit eines Mietvertrages zwischen dem Hauseigentümer und dem unter Anwendung des Paragraph 5, RLG in die Wohnung Eingewiesenen ebensowenig entgegen, wie der Umstand, daß der Mietvertrag vom Wohnungsamt noch nicht genehmigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0038758Dokumentnummer
JJR_19500517_OGH0002_0030OB00239_5000000_001