Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist als Stiftung konstituiert. Die Aufnahme und Abberufung des Anstaltsarztes obliegt nach der Satzung der aus sieben Personen bestehenden Verwaltungskommission. Die Verwaltungskommission tritt wenigstens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen, darüber hinaus ist eine Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder der Verwaltungskommission oder die Stiftungsbehörde dies verlangen. Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden unter Mitteilu... mehr lesen...
Norm: ABGB §867BStFG §2 Abs1
Rechtssatz: Die (genehmigte) Satzung der Stiftung bildet die im Hinblick auf die bei ihrer Erlassung obwaltende staatliche Beteiligung besonders qualifizierte normative Ordnung, an der die Rechtswirksamkeit des Handelns der Stiftungsorgane zu messen ist. Die für Vereine entwickelten Grundsätze (EvBl 1982/177) haben auch hier Anwendung zu finden. Es ist anhand der Satzung zu prüfen, ob der Organwalter zur Vornahme ei... mehr lesen...
Die Untergerichte haben ihren Entscheidungen im wesentlichen folgenden vom Erstgericht festgestellten und im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen Sachverhalt zugrunde gelegt: In der Nacht zum 17. Jänner 1972 wurde das dem damals 68 Jahre alten und halbseitig gelähmten Ehemann der Klägerin gehörige und von den Eheleuten bewohnt gewesene Haus in E, H 160, durch einen Brand vernichtet. Um den zu Schaden gekommenen Eheleuten zu helfen, erließ der Bürgermeister der nun beklagten G... mehr lesen...
Norm: ABGB §26ABGB §302 AABGB §863 Abs2 ABStFG §2 Abs1
Rechtssatz: Die Beurteilung der Rechtsverhältnisse einer Sammlung kann in Ablehnung jeglicher generalisierender Einordnung unter bestehende typisierte Rechtsformen nur nach dem besonderen Zweck des Einzelfalles und dem mutfaßlichen Willen der Sammler und Spender ( vgl auch SZ 18/191 ) erfolgen, wie sie sich unter Anwendung der Regeln der allgemeinen Verkehrssitte ( § 863 Abs 2 ABGB ) im wes... mehr lesen...
Norm: ABGB §26ABGB §302 ABStFG §2 Abs1BStFG §22
Rechtssatz: Dem Sammelvermögen ( hier = ein infolge Aufrufs der Gemeinde durch Sammlung geschaffener "Katastrophenfonds", wodurch der Wiederaufbau des abgebrannten Hauses zweier notleidender Personen ermöglicht werden sollte ) kommt kein eigene Rechtspersönlichkeit zu. Das Sammelvermögen muß von der Stiftung unterschieden werden, für die der dauerhafte Zweck charakteristisch ist. Das ergibt sich... mehr lesen...