Norm
ABGB §26Rechtssatz
Die Beurteilung der Rechtsverhältnisse einer Sammlung kann in Ablehnung jeglicher generalisierender Einordnung unter bestehende typisierte Rechtsformen nur nach dem besonderen Zweck des Einzelfalles und dem mutfaßlichen Willen der Sammler und Spender ( vgl auch SZ 18/191 ) erfolgen, wie sie sich unter Anwendung der Regeln der allgemeinen Verkehrssitte ( § 863 Abs 2 ABGB ) im wesentlichen aus dem Inhalt des Spendenaufrufes erschließen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0009183Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0050OB00036_7500000_003