RS OGH 1975/4/29 5Ob36/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1975
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Norm

ABGB §26
ABGB §302 A
ABGB §863 Abs2 A
BStFG §2 Abs1

Rechtssatz

Die Beurteilung der Rechtsverhältnisse einer Sammlung kann in Ablehnung jeglicher generalisierender Einordnung unter bestehende typisierte Rechtsformen nur nach dem besonderen Zweck des Einzelfalles und dem mutfaßlichen Willen der Sammler und Spender ( vgl auch SZ 18/191 ) erfolgen, wie sie sich unter Anwendung der Regeln der allgemeinen Verkehrssitte ( § 863 Abs 2 ABGB ) im wesentlichen aus dem Inhalt des Spendenaufrufes erschließen lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0009183

Dokumentnummer

JJR_19750429_OGH0002_0050OB00036_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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