Norm: AußStrG §9 QBStFG §10 Abs2 Z3
Rechtssatz: Mit den Ausführungen, die neue Stiftungssatzung widerspreche dem erkennbaren und zum Teil auch erklärten Willen des Stifters und es drohe der Stiftung ein unwiederbriglicher Schaden, wenn die Kuratorbestellung zum Zwecke der Bekämpfung der Änderung der Stiftungssatzung unterbleibe, werden lediglich Umstände in der Sphäre der Stiftung, nicht aber Eingriffe in die subjektive Rechtssphäre Dritter beh... mehr lesen...
Norm: ABGB §276 IeBStFG §10 Abs2 Z3
Rechtssatz: Die rechtliche Beziehung zwischen der Stiftung und dem durch sie begünstigten Personenkreis ist durch den stiftungsbehördlich genehmigten Stiftbrief (das Statut) bestimmt. Danach etwa bestehende verwaltungsrechtliche oder bürgerlich - rechtliche Ansprüche (in der Bedeutung von subjektiven Rechten) von Einzelpersonen oder Personengesamtheiten erfahren dadurch keine inhaltliche Änderung, daß sie sta... mehr lesen...