RS OGH 1982/6/23 6Ob690/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1982
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Norm

AußStrG §9 Q
BStFG §10 Abs2 Z3

Rechtssatz

Mit den Ausführungen, die neue Stiftungssatzung widerspreche dem erkennbaren und zum Teil auch erklärten Willen des Stifters und es drohe der Stiftung ein unwiederbriglicher Schaden, wenn die Kuratorbestellung zum Zwecke der Bekämpfung der Änderung der Stiftungssatzung unterbleibe, werden lediglich Umstände in der Sphäre der Stiftung, nicht aber Eingriffe in die subjektive Rechtssphäre Dritter behauptet. Diese haben daher keine Rekurslegitimation.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 690/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1982 6 Ob 690/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006947

Dokumentnummer

JJR_19820623_OGH0002_0060OB00690_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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