RS OGH 1981/12/16 6Ob832/81, 7Ob234/01i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1981
beobachten
merken

Norm

ABGB §276 Ie
BStFG §10 Abs2 Z3

Rechtssatz

Die rechtliche Beziehung zwischen der Stiftung und dem durch sie begünstigten Personenkreis ist durch den stiftungsbehördlich genehmigten Stiftbrief (das Statut) bestimmt. Danach etwa bestehende verwaltungsrechtliche oder bürgerlich - rechtliche Ansprüche (in der Bedeutung von subjektiven Rechten) von Einzelpersonen oder Personengesamtheiten erfahren dadurch keine inhaltliche Änderung, daß sie statt durch eigenes Handeln der Anspruchswerber oder durch einen von ihnen gewillkürten Vertreter durch einen gerichtlich bestellten gesetzlichen Vertreter verfolgt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049291

Dokumentnummer

JJR_19811216_OGH0002_0060OB00832_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten