Norm: FinStrG §4 Abs2FinStrG §31 Abs5StGB §61
Rechtssatz: Sogenannte "Zwischengesetze", also Gesetzesbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Tat (hier Abgabe unrichtiger Steuererklärungen) bzw der bezughabenden, den Erfolgseintritt bedingenden Bescheide der Finanzbehörde noch nicht, bei Urteilsfällung in erster Instanz aber nicht mehr dem Rechtsbestand angehören (hier die fünfzehnjährige absolute Verjährungsfrist in Bezug auf gerichtlich zu ahndend... mehr lesen...
Norm: FinStrG §31 Abs5
Rechtssatz: Der Eintritt der absoluten Verjährung nach § 31 Abs 5 FinStrG hängt - unbeschadet der allfälligen Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen mehreren, teils jenseits, teils innerhalb der Fünfzehn-Jahres-Grenze begangenen Abgabenhinterziehungen - allein und ausschließlich vom Ablauf der Verjährungsfrist ab. Entscheidungstexte 12 Os 35/91 Ents... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Dr. Heinrich W***** des "versuchten Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung" (richtig: des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung) nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG als Beteiligter nach § 11 zweiter Fall FinStrG schuldig erkannt. Ihm wird inhaltlich des Schuldspruchs angelastet, "als verdeckter Alleingesellschafter der Firmen A***** GesmbH sowie O***** GesmbH im Zeitraum M... mehr lesen...
Norm: FinStrG §31 Abs5StPO §281 Abs1 Z9 litb
Rechtssatz: Der Eintritt der absoluten Verjährung nach § 31 Abs 5 FinStrG nach dem Urteil erster Instanz und vor der Rechtsmittelentscheidung ist bei einer assertorischen Rechtsmittelentscheidung unbeachtlich, weil diesfalls auf den Zeitpunkt des Urteils erster Instanz abzustellen ist; bei einer reformatorischen oder kassatorischen Entscheidung ist hingegen vom Rechtsmittelgericht - allenfalls gemäß ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Helge B*** des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG als Beteiligter nach §§ 11 zweiter Fall FinStrG (A 1 bis 12) und Roland T*** des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG (B 1 bis 3) schuldig erkannt. Darnach hat Helge B*** in der Zeit vom 25.Feber 1977 bis 17. November 1979 i... mehr lesen...
Norm: FinStrG §31 Abs5
Rechtssatz: Die Frist für die absolute Verjährung unterliegt keiner Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung. Entscheidungstexte 14 Os 120/89 Entscheidungstext OGH 15.11.1989 14 Os 120/89 Veröff: SSt 60/76 15 Os 17/91 Entscheidungstext OGH 06.06.1991 15 Os 17/91 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 6.Oktober 1939 geborene beschäftigungslose Leopold M*** des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, zwischen dem 18.August 1975 und dem 27.Februar 1976 an verschiedenen Orten Österreichs und der Bundesrepublik Deutschland in insgesamt 32 Fällen dadurch, daß er Kraftfahrzeuge von der Bundesr... mehr lesen...
Norm: FinStrG §31 Abs5FinStrG §53
Rechtssatz: Als gemäß § 31 Abs 5 FinStrG der absoluten Verjährung erst nach Verstreichen einer fünfzehnjährigen Verjährungsfrist unterliegende "Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist", sind nur die im § 53 Abs 1 und 2 FinStrG wegen erschwerender Umstände oder im Hinblick auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages stets der gerichtlichen Ahndung vorbehaltenen Taten zu verstehen, nich... mehr lesen...
Norm: FinStrG §31 Abs5
Rechtssatz: § 31 Abs 5 FinStrG nF ist nicht im Sinne einer Verweisung auf die vor Inkrafttreten der FinStrGNov 1985 in Geltung gestandenen Zuständigkeitsvorschriften, sondern auf neues Recht aufzufassen. Die Übergangsbestimmung des Art II § 3 Abs 2 FinStrGNov 1985 ist eine aus Gründen der Prozeßökonomie getroffene Ausnahmeregelung, die die (inhaltliche) Verweisung des § 31 Abs 5 nF auf § 53 (Abs 1 und 2) FinStrG nicht dah... mehr lesen...