Norm: FinStrG §28 Abs1
Rechtssatz: Die Haftung ohne Verschulden nach § 28 Abs 1 FinStrG dient der - durchaus verfassungskonformen - Zielrichtung, nicht deliktsfähige juristische Personen und Vermögensmassen ohne Rechtspersönlichkeit für finanzielle Vorteile in Anspruch zu nehmen, die ihnen durch bestimmte Finanzdelikte, welche der jeweilige Täter in einer Organfunktion verübte, zuflossen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: I. Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Mai 1983, das außerdem andere, vom gegenständlichen Rechtsmittelverfahren nicht betroffene Aussprüche enthält, wurden schuldig erkannt: Josef K*** - des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG (A I 1 a, 1 c, 2 und 3) des Vergehens nach § 17 Abs 2 (§ 17 Abs 1 Z 1) AußHG (A II 1 a, 1 c, 2 und 3), und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §28 Abs1GmbHG §15
Rechtssatz: Haftung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn ein Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, das Finanzvergehen hinsichtlich einer Abgabenpflicht in seiner Organfunktion begangen hat. Entscheidungstexte 10 Os 36/85 Entscheidungstext OGH 08.11.1985 10 Os 36/85 European C... mehr lesen...
Norm: FinStrG aF §28 Abs1FinStrG aF §28 Abs3
Rechtssatz: Die Haftung nach § 28 Abs 3 FinStrG ist als bloße Ausfallshaftung (§ 28 Abs 9 FinStrG aF jetzt Abs 7) gegenüber der Mithaftung nach § 28 Abs 1 FinStrG für den Haftungsbeteiligten günstiger. Entscheidungstexte 9 Os 143/76 Entscheidungstext OGH 22.11.1977 9 Os 143/76 Veröff: SSt 48/86 ... mehr lesen...