Norm
FinStrG §28 Abs1Rechtssatz
Die Haftung ohne Verschulden nach § 28 Abs 1 FinStrG dient der - durchaus verfassungskonformen - Zielrichtung, nicht deliktsfähige juristische Personen und Vermögensmassen ohne Rechtspersönlichkeit für finanzielle Vorteile in Anspruch zu nehmen, die ihnen durch bestimmte Finanzdelikte, welche der jeweilige Täter in einer Organfunktion verübte, zuflossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086213Dokumentnummer
JJR_19920731_OGH0002_0160OS00062_9100000_002