RS OGH 1992/7/31 16Os62/91

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Veröffentlicht am 31.07.1992
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Norm

FinStrG §28 Abs1

Rechtssatz

Die Haftung ohne Verschulden nach § 28 Abs 1 FinStrG dient der - durchaus verfassungskonformen - Zielrichtung, nicht deliktsfähige juristische Personen und Vermögensmassen ohne Rechtspersönlichkeit für finanzielle Vorteile in Anspruch zu nehmen, die ihnen durch bestimmte Finanzdelikte, welche der jeweilige Täter in einer Organfunktion verübte, zuflossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086213

Dokumentnummer

JJR_19920731_OGH0002_0160OS00062_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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