Norm:        FinStrG §28FinStrG §238 lita                               
Rechtssatz:          Bleiben die Voraussetzungen des § 28 FinStrG für den Haftungsausspruch unangefochten, so steht dem Haftungsbeteiligten keine Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mehr die Berufungsmöglichkeit offen.                     Entscheidungstexte                                  13 Os 119/96       Entscheidungstext  OGH  05.03.1997  13 Os 119/96                                                 European Case L...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        FinStrG §28                               
Rechtssatz:          Ein Haftungsausspruch nach § 28 FinStrG hängt nicht von einer entsprechenden Antragstellung des öffentlichen Anklägers ab.                     Entscheidungstexte                                 12 Os 50/95      Entscheidungstext  OGH  14.11.1996  12 Os 50/95                                            13 Os 119/96       Entscheidungstext  OGH  05.03.1997  13 Os 119/96                                                 ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        FinStrG §28StPO §294 Abs2                               
Rechtssatz:          Die Berufung eines Nebenbeteiligten, dessen anteilige Haftung sowohl für eine Geldersatzstrafe als auch für eine Wertersatzstrafe ausgesprochen wurde, hat eine Erklärung darüber zu enthalten, gegen welche Unrechtsfolge sie sich richtet.                     Entscheidungstexte                                  13  Os   122/90       Entscheidungstext  OGH  30.01.1991  13  Os   122/90                      ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        FinStrG §28FinStrG §241StPO §390a                               
Rechtssatz:          Bringt in einer Finanzstrafsache ein nicht bevollmächtigter Parteienvertreter für einen Haftungsbeteiligten ein Rechtsmittel ein, das wegen mangelnder Bevollmächtigung zurückgewiesen wird, hat der Haftungsbeteiligte die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens nicht zu ersetzen.                     Entscheidungstexte                                  10  Os    36/85       Entscheidungstext  OGH  08...                    mehr lesen...                
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Manfred A zu Punkt I/ des Vergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach dem § 35 Abs. 2 FinStrG, zu Punkt II/ des Vergehens des Schmuggels nach dem § 35 Abs. 1 FinStrG und zu Punkt III/ des Vergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG nach den §§ 35 Abs. 4, 37 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 90.000 S, im Nichteinbringungsf... mehr lesen...
                    
                    Norm:        FinStrG §28FinStrG §215 Abs1 litcFinStrG §236StPO §444                               
Rechtssatz:          Der Ausspruch einer Haftung für Geldersatzstrafen und Wertersatzstrafen hat gemäß dem § 215 Abs 1 lit c FinStrG im Urteil zu erfolgen, weshalb eine der Bestimmung des § 444 StPO (§ 236 FinStrG) widersprechende Abwesenheit des betroffenen Haftungsbeteiligten zwar allenfalls die Vertagung der Hauptverhandlung erfordern, nicht aber die Entscheidung über die Frage der Haftung ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        FinStrG §28                               
Rechtssatz:          Im Gegensatz zur Mithaftung des Abs 1 stellt sich die Haftung nach Abs 2 und 3 des § 28 FinStrG als bloße Ausfallshaftung dar (§ 28 Abs 7 FinStrG).                     Entscheidungstexte                                  11  Os   157/81       Entscheidungstext  OGH  27.01.1982  11  Os   157/81                                             14  Os   71/00       Entscheidungstext  OGH  27.03.2001  14  Os   71/00         ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        FinStrG §28                               
Rechtssatz:          Nur die Haftung nach § 28 Abs 1 FinStrG ist zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften (siehe § 28 Abs 7 FinStrG).                     Entscheidungstexte                                  9  Os   123/78       Entscheidungstext  OGH  23.10.1979  9  Os   123/78                                            12  Os   50/95      Entscheidungstext  OGH  14.11.1996  12  Os   50/95                                            14  O...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        FinStrG §28                               
Rechtssatz:          Die Haftung einer Aktiengesellschaft für die Tathandlung eines Prokuristen (Dienstnehmer) kann nur auf Abs 3 des § 28 FinStrG gestützt werden.                     Entscheidungstexte                                 9  Os   143/76      Entscheidungstext  OGH  22.11.1977  9  Os   143/76   Veröff: SSt 48/86                                        Schlagworte       SW: Arbeitnehmer                   European Case Law Ide...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        FinStrG §28                               
Rechtssatz:          Bei der Haftung für Geldstrafe und Wertersatz gemäß § 28 FinStrG handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine strafrechtliche (kriminelle) Bürgschaft (Ritter 2.Auflage I 319).                     Entscheidungstexte                                 12  Os   125/72      Entscheidungstext  OGH  05.10.1972  12  Os   125/72   Veröff: EvBl 1973/127 S 275 = SSt 43/39                                            11  ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        FinStrG §28StPO §292                               
Rechtssatz:          Die ungerechtfertigte Ausdehnung einer Haftung dritter Personen für Geldstrafen und den Wertersatz rechtskräftig verurteilter Personen im Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen oder des Wertersatzes ist, weil keine Strafe, sondern - ihrem Wesen nach - eine strafrechtliche Haftung für fremde Schuld, nicht im Wege des § 292 StPO behebbar, sondern es ist lediglich ihre Gesetzwidrigkeit festzustellen. ...                    mehr lesen...