Norm
FinStrG §28Rechtssatz
Ein Haftungsausspruch nach § 28 FinStrG hängt nicht von einer entsprechenden Antragstellung des öffentlichen Anklägers ab.Ein Haftungsausspruch nach Paragraph 28, FinStrG hängt nicht von einer entsprechenden Antragstellung des öffentlichen Anklägers ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106292Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012