Norm: StPO §68 Abs2FinStrG §72 Abs1FinStrG §195
Rechtssatz: Die im § 72 Abs 1 lit c FinStrG genannten Tätigkeiten eines Spruchsenatsvorsitzenden führen zu dessen Ausgeschlossenheit nach § 68 Abs 2 erster Satz StPO wenn die finanzbehördliche Zuständigkeit zur Ahndung eines Finanzvergehens (später) in die gerichtliche Zuständigkeit übergeht. Entscheidungstexte 13 Os 121/98 Entscheidungs... mehr lesen...
Gründe: In dem Finanzstrafverfahren gegen Josef M***** ua, (nunmehr) AZ 24 b Vr 3177/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, beantragte die Staatsanwaltschaft am 3.April 1987 beim Untersuchungsrichter die "Anordnung der Sperre des (für ein Überbringersparbuch bestehenden) Kontos Nr. ***** bei der C*****, weil darauf offensichtlich" den (ua wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Voruntersuchung gezogenen) Beschuldigten Alexander Claus F***** und Youssef D**... mehr lesen...
Norm: FinStrG §195FinStrG §207aStPO §143
Rechtssatz: Eine in die Kompetenz des Untersuchungsrichters fallende (und damit von den Voraussetzungen des § 207 a FinStrG unabhängige) Beschlagnahme körperlicher Sachen (bloß) zum Zweck der Sicherung von Geldstrafen und Wertersatzstrafen ist auch im gerichtlichen Verfahren wegen Finanzvergehen nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 12 Os 95/91 ... mehr lesen...