Norm
FinStrG §195Rechtssatz
Eine in die Kompetenz des Untersuchungsrichters fallende (und damit von den Voraussetzungen des § 207 a FinStrG unabhängige) Beschlagnahme körperlicher Sachen (bloß) zum Zweck der Sicherung von Geldstrafen und Wertersatzstrafen ist auch im gerichtlichen Verfahren wegen Finanzvergehen nicht vorgesehen.Eine in die Kompetenz des Untersuchungsrichters fallende (und damit von den Voraussetzungen des Paragraph 207, a FinStrG unabhängige) Beschlagnahme körperlicher Sachen (bloß) zum Zweck der Sicherung von Geldstrafen und Wertersatzstrafen ist auch im gerichtlichen Verfahren wegen Finanzvergehen nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086695Dokumentnummer
JJR_19920123_OGH0002_0120OS00095_9100000_003