Norm
StPO §68 Abs2Rechtssatz
Die im § 72 Abs 1 lit c FinStrG genannten Tätigkeiten eines Spruchsenatsvorsitzenden führen zu dessen Ausgeschlossenheit nach § 68 Abs 2 erster Satz StPO wenn die finanzbehördliche Zuständigkeit zur Ahndung eines Finanzvergehens (später) in die gerichtliche Zuständigkeit übergeht.Die im Paragraph 72, Absatz eins, Litera c, FinStrG genannten Tätigkeiten eines Spruchsenatsvorsitzenden führen zu dessen Ausgeschlossenheit nach Paragraph 68, Absatz 2, erster Satz StPO wenn die finanzbehördliche Zuständigkeit zur Ahndung eines Finanzvergehens (später) in die gerichtliche Zuständigkeit übergeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110800Dokumentnummer
JJR_19980930_OGH0002_0130OS00121_9800000_001