Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss vom 12.02.2016 leitete der Vorstand der E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gemäß § 69 GWG 2011 betreffend die nunmehr beschwerdeführende Partei ein. Nach Durchführung des behördlichen Verfahrens sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid aus: "1. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit 5,30 % festgestellt. 2. Die Koste... mehr lesen...