Entscheidungsdatum
24.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W157 2006151-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch SchneideR's Rechtsanwalts KG, Ebendorferstraße 10/6b, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch SchneideR's Rechtsanwalts KG, Ebendorferstraße 10/6b, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Zur Vorgeschichte:
Mit Bescheid vom XXXX (im Folgenden: Kostenbescheid 2013), stellte die belangte Behörde für die nunmehrige beschwerdeführende Partei den Kostenanpassungsfaktor mit 2,42 % (Spruchpunkt 1.) und die Kosten für die Systemnutzungsentgelte gemäß § 72 Abs. 2 GWG 2011 - unter Anwendung dieses Faktors - in bestimmter Höhe fest (Spruchpunkt 2.). Mit Spruchpunkt 3. wurde das der Entgeltermittlung für die Netznutzung zu Grunde zu legende Mengengerüst festgestellt, mit Spruchpunkt 4. die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz und mit Spruchpunkt 5. wurden die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge abgewiesen.Mit Bescheid vom römisch 40 (im Folgenden: Kostenbescheid 2013), stellte die belangte Behörde für die nunmehrige beschwerdeführende Partei den Kostenanpassungsfaktor mit 2,42 % (Spruchpunkt 1.) und die Kosten für die Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraph 72, Absatz 2, GWG 2011 - unter Anwendung dieses Faktors - in bestimmter Höhe fest (Spruchpunkt 2.). Mit Spruchpunkt 3. wurde das der Entgeltermittlung für die Netznutzung zu Grunde zu legende Mengengerüst festgestellt, mit Spruchpunkt 4. die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz und mit Spruchpunkt 5. wurden die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge abgewiesen.
Dagegen erhob die auch im gegenständlichen Verfahren beschwerdeführende Partei Beschwerde. Sie brachte (betreffend die Aufrollung der Gebrauchsabgabe alt) vor, dass es für die Abschöpfung von Mehrerlösen, die sich aus einem Fehler der Behörde ergeben hätten, keine gesetzliche Basis gebe. Selbst wenn es aber eine Rechtsgrundlage für die Abschöpfung von Mehrerlösen gäbe, sei die im bekämpften Bescheid vorgenommene Abschöpfung überschießend und unsachlich, weil nicht nur die Mehrerlöse, sondern darüber hinaus auch noch Zinsen für diese Beträge in Höhe des Weighted Average Cost of Capital (im Folgenden: WACC) abgeschöpft würden. Der WACC stelle eine Verzinsung für das im Betrieb eingesetzte Kapital dar; die Mehrerlöse aus der mehrfachen Zuerkennung der Gebrauchsabgabe alt stellten aber kein betriebsnotwendiges Kapital dar und hätten daher auch nicht im Betrieb eingesetzt und zum WACC verzinst werden können. Allenfalls könnten Zinsen abgeschöpft werden, die die beschwerdeführende Partei durch Zwischenveranlagung dieser Gelder erzielt hätte. Diese Zinsen seien aber vernachlässigbar und die Abschöpfung daher jedenfalls überschießend. Darüber hinaus sei die erfolgte Verteilung der Abschöpfung über weitere fünf Jahre, die zu einer zusätzlichen Abschöpfung von zukünftigen, fiktiven Ertragszinsen in der Höhe des WACC führe, völlig unsachlich. Eine Abschöpfung hätte daher ohne weitere Zinsbelastung zu erfolgen.
Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom XXXX, gab die Regulierungskommission der E-Control (im Folgenden: REK) als damalige Rechtsmittelbehörde der Beschwerde teilweise Folge, indem sie mit Spruchpunkt I.1. gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 2 und 3 GWG 2011 als Zielvorgabe ein Einsparungspotential von jeweils 4,32 % pro Jahr bis 31.12.2017 und mit Spruchpunkt I.2. die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 in bestimmter Höhe feststellte. Mit Spruchpunkt II. wurden die über die Feststellungen hinausgehenden Anträge abgewiesen.Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom römisch 40 , gab die Regulierungskommission der E-Control (im Folgenden: REK) als damalige Rechtsmittelbehörde der Beschwerde teilweise Folge, indem sie mit Spruchpunkt römisch eins.1. gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 als Zielvorgabe ein Einsparungspotential von jeweils 4,32 % pro Jahr bis 31.12.2017 und mit Spruchpunkt römisch eins.2. die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 in bestimmter Höhe feststellte. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurden die über die Feststellungen hinausgehenden Anträge abgewiesen.
Die REK ging in ihrer Bescheidbegründung davon aus, dass die Mehrerlöse Bestandteil des für den Betrieb [der beschwerdeführenden Partei] zur Verfügung stehenden und vermutlich auch Teil des im Betrieb eingesetzten Kapitals waren. Ein Zusatznutzen für die beschwerdeführende Partei in Höhe des WACC, der im Rahmen der Abschöpfung zu berücksichtigen wäre, wäre laut REK jedoch nur entstanden, wenn aufgrund der vereinnahmten Mehrerlöse Investitionen getätigt worden wären, die anderenfalls nicht getätigt worden wären. Wäre die Investition ohnehin vorgenommen worden, wäre der Zinseffekt ebenfalls entstanden. Im konkreten Fall ging die REK davon aus, dass etwaige Investitionen auch ohne die Vereinnahmung der Mehrerlöse getätigt worden wären. In Folge nahm sie an, dass der beschwerdeführenden Partei in Hinblick auf eine WACC-Verzinsung kein Zusatznutzen entstanden ist, da die erhaltene Verzinsung in Höhe des WACC auch anderenfalls der beschwerdeführenden Partei zugestanden worden wäre. Die für die Kontokorrent-Bestände erzielte Verzinsung ist daher für die REK der einzig mögliche Zusatznutzen für die beschwerdeführende Partei, weshalb sie eine Verzinsung der aufzurollenden Beträge gemäß der tatsächlichen Verzinsung der Bankstände vornahm. Im Rahmen ihres Ermessens und vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Kostenwahrheit nahm die REK die Abschöpfung der Mehrerlöse einmalig (und nicht über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt) vor.
2. Zum im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid:
2.1. Mit Beschluss vom 22.02.2013 leitete der Vorstand der E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gem. § 69 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) betreffend die nunmehrige beschwerdeführende Partei ein. Nach Durchführung des behördlichen Verfahrens sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX, XXXX (im Folgenden: Kostenbescheid 2014), aus wie folgt:2.1. Mit Beschluss vom 22.02.2013 leitete der Vorstand der E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gem. Paragraph 69, Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) betreffend die nunmehrige beschwerdeführende Partei ein. Nach Durchführung des behördlichen Verfahrens sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Kostenbescheid 2014), aus wie folgt:
"1. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 72 Abs. 2 GWG 2011 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):"1. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß Paragraph 72, Absatz 2, GWG 2011 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):
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2. Das der Entgeltermittlung für die Netznutzung zu Grunde zu legende Mengengerüst wird wie folgt festgestellt:
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3. Die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz sowie für zusätzliche vorgelagerte Netzkosten wird wie folgt festgestellt:
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4. Die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge werden abgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde zum Regulierungskonto - die Verzinsung darauf eingestellter Beträge ist der einzige in Folge durch die vorliegende Beschwerde angefochtene bzw. später nicht zurückgezogene Beschwerdepunkt - auf das Wesentliche zusammengefasst aus wie folgt:
Die Entgeltermittlung erfolge auf Basis einer dreijährigen Durchschnittsbetrachtung der letztverfügbaren Mengen. Die Erlöse des Unternehmens würden sich aufgrund der im tarifrelevanten Jahr tatsächlich auftretenden Mengen, multipliziert mit den verordneten Entgelten, ergeben. Durch diese Vorgehensweise komme es zu einer Abweichung zwischen den der Verordnung zugrundeliegenden Planerlösen und den tatsächlich erzielten Erlösen. Die Abweichung könne naturgemäß sowohl positiv als auch negativ sein und somit Über- als auch Unterdeckungen für die Unternehmen bedingen. § 71 Abs. 1 GWG 2011 sehe diesbezüglich bei der Festsetzung der Kosten vor, die Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Verordnung zu Grunde liegenden Planerlösen bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen. Das Regulierungskonto sei grundsätzlich auf alle Entgeltkomponenten gemäß § 72 Abs. 2 GWG 2011 anwendbar. Differenzbeträge zwischen den der Verordnung zugrundeliegenden Erlösen aus dem Netznutzungsentgelt, den Messentgelten, den sonstigen Entgelten und der Auflösung von Baukostenzuschüssen seien daher aufzurollen. Die ermittelten erlösbedingten Abweichungen würden unverzinst berücksichtigt, was auch der Vorgangsweise bei der Behandlung des systemimmanenten Zeitverzugs im Rahmen der Erweiterungsfaktoren entspreche. Eine asymmetrische Ausgestaltung würde zu einer ungleichen Behandlung der kosten- und erlösseitigen Abweichungen führen; überdies würde die Einführung einer zusätzlichen Zinskomponente die Komplexität (Bestimmung eines oder unterschiedlicher Zinssätze je nach Art der Abweichung) und damit den administrativen Aufwand erhöhen, ohne einen weiteren Nutzen zu generieren. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich die kosten- und erlösseitigen Salden im Mittel ausgleichen würden.Die Entgeltermittlung erfolge auf Basis einer dreijährigen Durchschnittsbetrachtung der letztverfügbaren Mengen. Die Erlöse des Unternehmens würden sich aufgrund der im tarifrelevanten Jahr tatsächlich auftretenden Mengen, multipliziert mit den verordneten Entgelten, ergeben. Durch diese Vorgehensweise komme es zu einer Abweichung zwischen den der Verordnung zugrundeliegenden Planerlösen und den tatsächlich erzielten Erlösen. Die Abweichung könne naturgemäß sowohl positiv als auch negativ sein und somit Über- als auch Unterdeckungen für die Unternehmen bedingen. Paragraph 71, Absatz eins, GWG 2011 sehe diesbezüglich bei der Festsetzung der Kosten vor, die Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Verordnung zu Grunde liegenden Planerlösen bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen. Das Regulierungskonto sei grundsätzlich auf alle Entgeltkomponenten gemäß Paragraph 72, Absatz 2, GWG 2011 anwendbar. Differenzbeträge zwischen den der Verordnung zugrundeliegenden Erlösen aus dem Netznutzungsentgelt, den Messentgelten, den sonstigen Entgelten und der Auflösung von Baukostenzuschüssen seien daher aufzurollen. Die ermittelten erlösbedingten Abweichungen würden unverzinst berücksichtigt, was auch der Vorgangsweise bei der Behandlung des systemimmanenten Zeitverzugs im Rahmen der Erweiterungsfaktoren entspreche. Eine asymmetrische Ausgestaltung würde zu einer ungleichen Behandlung der kosten- und erlösseitigen Abweichungen führen; überdies würde die Einführung einer zusätzlichen Zinskomponente die Komplexität (Bestimmung eines oder unterschiedlicher Zinssätze je nach Art der Abweichung) und damit den administrativen Aufwand erhöhen, ohne einen weiteren Nutzen zu generieren. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich die kosten- und erlösseitigen Salden im Mittel ausgleichen würden.
2.2. Mit Schriftsatz vom 24.10.2012 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an die REK als damalige Rechtsmittelbehörde.
Die Beschwerde bringt vor, dass eine unzulässige Verzinsung des Regulierungskontos vorgenommen worden sei, dass ein Übernahmefehler beim systemimmanenten Zeitverzug vorliege und dass die von der belangten Behörde angenommene Möglichkeit der gemeinsamen Beschaffung von Netzverlustmengen durch die Netzbetreiber unrealistisch sei.
Begründend führt die Beschwerde betreffend die Verzinsung des Regulierungskontos aus, dass im angefochtenen Bescheid für die anzuerkennenden Kosten gemäß Bescheid der REK, XXXX, gemäß § 71 Abs. 3 GWG 2011 ein Betrag von 410,7 TEUR ausgewiesen werde. Tatsächlich hätten die auf dem Regulierungskonto zu berücksichtigenden Mehrerlöse zwischen dem Kostenbescheid 2013 und dem zweitinstanzlichen Bescheid XXXX aber 397,7 TEUR betragen. Die Differenz zum von der belangten Behörde angesetzten Betrag 410,7 TEUR ergebe sich aus einer Verzinsung iHv 13 TEUR des auf dem Regulierungskonto zu berücksichtigenden Betrages. Diese Verzinsung oder die Verwendung des Zinssatzes von 3,27 % sei im angefochtenen Bescheid nicht näher begründet worden. Der angefochtene Bescheid führe aber sehr wohl selbst aus, dass erlösbedingte Abweichungen auf dem Regulierungskonto unverzinst zu berücksichtigen seien; diese Unverzinslichkeit müsse daher auch für die Abweichungen zwischen erstinstanzlichem Bescheid und zweitinstanzlichem Bescheid, die auf dem Regulierungskonto zu berücksichtigen seien, gelten. Abweichungen, die sich aus dem Beschwerdeverfahren ergeben, seien ebenso erlösbedingte Abweichungen, weil ja die tatsächlichen Erlöse der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2013 über den der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung (GSNT-VO) unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Bescheides zugrundeliegenden Erlösen liegen würden. Eine Differenzierung von Abweichungen sei daher unsachlich; selbst wenn eine solche Differenzierung aber sachlich zu rechtfertigen wäre, würde sie zusätzliche Komplexität für das Verfahren bedeuten, ohne einen weiteren Nutzen zu generieren. Auch aus diesem Grund sei eine Verzinsung daher unsachlich. Selbst für den Fall, dass die Verzinsung der über das Regulierungskonto zu berücksichtigenden Beträge dem Grunde nach gerechtfertigt wäre, entbehre der von der belangten Behörde verwendete Zinssatz von 3,27 % jedenfalls einer wirtschaftlichen Rechtfertigung. Wie im Verfahren XXXX nachgewiesen und von der REK auch festgestellt worden sei, habe die beschwerdeführende Partei mit den Mehrerlösen seit 2010 Zinsen von rund 1 % verdient. Dieser Zinssatz habe sich auch im Jahr 2013 nicht nach oben hin verändert. Wenn nun die Mehrerlöse mit einem Zinszuschlag iHv 3,27 % abgeschöpft würden, führe das zur Abschöpfung von fiktiven Erlösen und damit zu einem Zusatzaufwand der beschwerdeführenden Partei, der ihr entgegen der gesetzlichen Vorgabe der Kostendeckung nicht abgegolten würde. Die beschwerdeführende Partei würde daher im Rahmen der Korrektur eines ausschließlich der belangten Behörde zuzurechnenden Fehlers bei der Berücksichtigung der Gebrauchsabgabe einen zusätzlichen Nachteil erleiden.Begründend führt die Beschwerde betreffend die Verzinsung des Regulierungskontos aus, dass im angefochtenen Bescheid für die anzuerkennenden Kosten gemäß Bescheid der REK, römisch 40 , gemäß Paragraph 71, Absatz 3, GWG 2011 ein Betrag von 410,7 TEUR ausgewiesen werde. Tatsächlich hätten die auf dem Regulierungskonto zu berücksichtigenden Mehrerlöse zwischen dem Kostenbescheid 2013 und dem zweitinstanzlichen Bescheid römisch 40 aber 397,7 TEUR betragen. Die Differenz zum von der belangten Behörde angesetzten Betrag 410,7 TEUR ergebe sich aus einer Verzinsung iHv 13 TEUR des auf dem Regulierungskonto zu berücksichtigenden Betrages. Diese Verzinsung oder die Verwendung des Zinssatzes von 3,27 % sei im angefochtenen Bescheid nicht näher begründet worden. Der angefochtene Bescheid führe aber sehr wohl selbst aus, dass erlösbedingte Abweichungen auf dem Regulierungskonto unverzinst zu berücksichtigen seien; diese Unverzinslichkeit müsse daher auch für die Abweichungen zwischen erstinstanzlichem Bescheid und zweitinstanzlichem Bescheid, die auf dem Regulierungskonto zu berücksichtigen seien, gelten. Abweichungen, die sich aus dem Beschwerdeverfahren ergeben, seien ebenso erlösbedingte Abweichungen, weil ja die tatsächlichen Erlöse der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2013 über den der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung (GSNT-VO) unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Bescheides zugrundeliegenden Erlösen liegen würden. Eine Differenzierung von Abweichungen sei daher unsachlich; selbst wenn eine solche Differenzierung aber sachlich zu rechtfertigen wäre, würde sie zusätzliche Komplexität für das Verfahren bedeuten, ohne einen weiteren Nutzen zu generieren. Auch aus diesem Grund sei eine Verzinsung daher unsachlich. Selbst für den Fall, dass die Verzinsung der über das Regulierungskonto zu berücksichtigenden Beträge dem Grunde nach gerechtfertigt wäre, entbehre der von der belangten Behörde verwendete Zinssatz von 3,27 % jedenfalls einer wirtschaftlichen Rechtfertigung. Wie im Verfahren römisch 40 nachgewiesen und von der REK auch festgestellt worden sei, habe die beschwerdeführende Partei mit den Mehrerlösen seit 2010 Zinsen von rund 1 % verdient. Dieser Zinssatz habe sich auch im Jahr 2013 nicht nach oben hin verändert. Wenn nun die Mehrerlöse mit einem Zinszuschlag iHv 3,27 % abgeschöpft würden, führe das zur Abschöpfung von fiktiven Erlösen und damit zu einem Zusatzaufwand der beschwerdeführenden Partei, der ihr entgegen der gesetzlichen Vorgabe der Kostendeckung nicht abgegolten würde. Die beschwerdeführende Partei würde daher im Rahmen der Korrektur eines ausschließlich der belangten Behörde zuzurechnenden Fehlers bei der Berücksichtigung der Gebrauchsabgabe einen zusätzlichen Nachteil erleiden.
2.3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 18.03.2014 vor (es handelt sich bei diesem Beschwerdeverfahren um ein fortgesetztes Verfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG; vor dem 01.01.2014 war die REK Rechtsmittelbehörde).2.3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 18.03.2014 vor (es handelt sich bei diesem Beschwerdeverfahren um ein fortgesetztes Verfahren gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG; vor dem 01.01.2014 war die REK Rechtsmittelbehörde).
2.4. Das Bundesverwaltungsgericht machte mit Schreiben vom 03.04.2014 Beschwerdemitteilung an die Verfahrensparteien und gab ihnen die Gelegenheit, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Die belangte Behörde und (neuerlich) die beschwerdeführende Partei stellten fristgerecht Anträge auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.5. Die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 28.04.2014 eine Äußerung, in der sie dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der gegenständlichen Beschwerde inhaltlich in allen Punkten entgegentrat und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zur Verzinsung des Regulierungskontos führte die belangte Behörde aus: Das Regulierungskonto sei im Wesentlichen ein Mechanismus zur nachträglichen Aufrollung von Erlösen und - in besonderen Fällen - von Kosten. Einerseits seien im Wege des Regulierungskontos Differenzbeträge zwischen tatsächlich erzielten und den der GSNT-VO zu Grunde liegenden Erlösen abzubilden, andererseits seien dabei kostenrelevante Auswirkungen von Rechtsmittelentscheidungen zu berücksichtigen (vgl. § 71 Abs. 1, 3 und 4 GWG 2011). Im vorliegenden Fall habe die damals zuständige REK infolge einer Beschwerde der auch im gegenständlichen Verfahren beschwerdeführenden Partei gegen den Kostenbescheid 2013 die Kostenfeststellung der belangten Behörde für das Jahr 2013 um insgesamt 397,7 TEUR reduziert. Dieser Betrag sei im Verfahren betreffend den Kostenbescheid 2014 via Regulierungskonto im Rahmen der Überleitung kostenmindernd anzusetzen, dabei stelle sich die Frage, ob der ins Regulierungskonto einzustellende Saldo zu verzinsen sei. Mangels gesetzlicher Vorgabe liege hier eine Ermessensentscheidung der belangten Behörde vor. Die belangte Behörde könne grundsätzlich sowohl einer generellen Verzinsung als auch einem generellen Verzicht auf eine Verzinsung etwas abgewinnen; im Falle der Verzinsung seien mehrere Varianten der Zinshöhe plausibel argumentierbar. Wesentlich sei, dass die einmal getroffene Festlegung gleichermaßen auf positive wie negative Differenzbeträge angewendet werde und in einheitlicher Weise für alle Netzbetreiber gelte. Im gegenständlichen Fall müsse bei der Abbildung des Regulierungskontos in der Kostenbasis zwischen der Aufrollung von Erlösdifferenzen infolge Absatzschwankungen und der Berücksichtigung von Rechtsmittelentscheidungen unterschieden werden. Erlösdifferenzen seien primär auf witterungs- und konjunkturbedingte Schwankungen des Verbrauchsverhaltens der angeschlossenen Netzbenutzer zurückzuführen; sie sollten sich auf längere Sicht im Großen und Ganzen ausgleichen, sodass auch eine Verzinsung über mehrere Jahre hinweg kaum signifikante Auswirkungen hätte, was dafür spreche, von einer Verzinsung der Differenzbeträge abzusehen. Der zweite Tatbestand des Regulierungskontos diene hingegen der wirtschaftlichen Korrektur fehlerhafter erstinstanzlicher Feststellungen. Die Fehlerkorrektur solle sich hier auch auf die rückwirkende Beseitigung finanzieller Vor- und Nachteile erstrecken, was durch eine Verzinsung des entsprechenden Differenzbetrages gewährleistet werde. Da mit den beiden Tatbeständen unterschiedliche Zwecke verfolgt würden, erscheine auch eine Unterscheidung im Hinblick auf die Verzinsung zumindest als zulässig. Der vorliegende Sachverhalt betreffe ausschließlich den zweiten Tatbestand des Regulierungskontos, also die Beseitigung finanzieller Vor- und Nachteile aufgrund von Rechtsmittelentscheidungen. Um den Netzbetreiber so zu stellen, als wäre die Kostenbasis von vornherein richtig ermittelt worden, erscheine es daher als gerechtfertigt, die entstehende Differenz zum Bescheid der belangten Behörde zu verzinsen. Betreffend die Höhe des Zinssatzes sei festzuhalten, dass dafür mehrere Möglichkeiten in Betracht kämen. Im vorliegenden Fall sei zu klären, wie generell mit Differenzbeträgen, die aus fehlerhaften Feststellungen der belangten Behörde gemäß § 71 Abs. 3 GWG 2011 resultierten, in Folgeverfahren umzugehen sei. Vor dem Hintergrund der im Vergleich zum Verfahren der REK zu XXXX unterschiedlichen zugrundeliegenden Rechtsfrage sprächen mehrere Gründe für einen einheitlich festzulegenden Zinssatz. Es lasse sich eine Parallele zur Feststellung angemessener Finanzierungskosten für im Unternehmen gebundenes Kapital gemäß § 80 GWG 2011 ziehen, da es auch dabei um die Abgeltung von Investitionen gehe, die erst über einen längeren Zeitraum verteilt in den Kosten berücksichtigt würden. Bei der Ermittlung der Finanzierungskosten werde auf eine Durchschnittsbetrachtung abgestellt und ein einheitlicher Zinssatz für alle Netzbetreiber bestimmt. Die individuellen Verhältnisse würden, sofern keine Anpassung wegen signifikanter Abweichung von der Normkapitalstruktur gemäß § 80 Abs. 3 GWG 2011 erforderlich sei, nicht berücksichtigt. Wenn nun bei der wirtschaftlich wesentlich bedeutsameren Verzinsung der Kapitalbasis eine Durchschnittsbetrachtung zulässig sei, müsse dies auch in der Frage der Zinshöhe bei der Anwendung des Regulierungskontos (zweiter Tatbestand) gelten. Zudem wäre die von der REK angewendete Methode, durchschnittliche Bankstände zu ermitteln, nicht auf alle Netzbetreiber übertragbar; eine einheitliche Vorgehensweise scheine daher kaum realisierbar. Selbst dort, wo eine tatsächliche Verzinsung von Bankständen ermittelt werden könne, wäre dies mit einem massiven zusätzlichen Aufwand verbunden, der verwaltungsökonomisch kaum zu rechtfertigen wäre. Die belangte Behörde habe sich für eine maßvolle Zinshöhe entschieden. Für einen niedrigen Zinssatz spreche, dass damit eine Überkompensation vermieden werde, welche auch einen Anreiz für die Erhebung von Beschwerden darstellen könne. Mit dem Zinssatz sollten lediglich die wirtschaftlichen Effekte einer Rechtsmittelentscheidung neutralisiert werden, ohne zusätzliche Anreizwirkungen oder Verzerrungen zu erzeugen; dies scheine mit dem angewendeten, aus der WACC-Ermittlung abgeleiteten, risikolosen Zinssatz am besten gewährleistet. Die Anwendung der Sekundärmarktrendite sei auch von der REK in bestimmten Entscheidungen bestätigt worden.Zur Verzinsung des Regulierungskontos führte die belangte Behörde aus: Das Regulierungskonto sei im Wesentlichen ein Mechanismus zur nachträglichen Aufrollung von Erlösen und - in besonderen Fällen - von Kosten. Einerseits seien im Wege des Regulierungskontos Differenzbeträge zwischen tatsächlich erzielten und den der GSNT-VO zu Grunde liegenden Erlösen abzubilden, andererseits seien dabei kostenrelevante Auswirkungen von Rechtsmittelentscheidungen zu berücksichtigen vergleiche Paragraph 71, Absatz eins, 3 und 4 GWG 2011). Im vorliegenden Fall habe die damals zuständige REK infolge einer Beschwerde der auch im gegenständlichen Verfahren beschwerdeführenden Partei gegen den Kostenbescheid 2013 die Kostenfeststellung der belangten Behörde für das Jahr 2013 um insgesamt 397,7 TEUR reduziert. Dieser Betrag sei im Verfahren betreffend den Kostenbescheid 2014 via Regulierungskonto im Rahmen der Überleitung kostenmindernd anzusetzen, dabei stelle sich die Frage, ob der ins Regulierungskonto einzustellende Saldo zu verzinsen sei. Mangels gesetzlicher Vorgabe liege hier eine Ermessensentscheidung der belangten Behörde vor. Die belangte Behörde könne grundsätzlich sowohl einer generellen Verzinsung als auch einem generellen Verzicht auf eine Verzinsung etwas abgewinnen; im Falle der Verzinsung seien mehrere Varianten der Zinshöhe plausibel argumentierbar. Wesentlich sei, dass die einmal getroffene Festlegung gleichermaßen auf positive wie negative Differenzbeträge angewendet werde und in einheitlicher Weise für alle Netzbetreiber gelte. Im gegenständlichen Fall müsse bei der Abbildung des Regulierungskontos in der Kostenbasis zwischen der Aufrollung von Erlösdifferenzen infolge Absatzschwankungen und der Berücksichtigung von Rechtsmittelentscheidungen unterschieden werden. Erlösdifferenzen seien primär auf witterungs- und konjunkturbedingte Schwankungen des Verbrauchsverhaltens der angeschlossenen Netzbenutzer zurückzuführen; sie sollten sich auf längere Sicht im Großen und Ganzen ausgleichen, sodass auch eine Verzinsung über mehrere Jahre hinweg kaum signifikante Auswirkungen hätte, was dafür spreche, von einer Verzinsung der Differenzbeträge abzusehen. Der zweite Tatbestand des Regulierungskontos diene hingegen der wirtschaftlichen Korrektur fehlerhafter erstinstanzlicher Feststellungen. Die Fehlerkorrektur solle sich hier auch auf die rückwirkende Beseitigung finanzieller Vor- und Nachteile erstrecken, was durch eine Verzinsung des entsprechenden Differenzbetrages gewährleistet werde. Da mit den beiden Tatbeständen unterschiedliche Zwecke verfolgt würden, erscheine auch eine Unterscheidung im Hinblick auf die Verzinsung zumindest als zulässig. Der vorliegende Sachverhalt betreffe ausschließlich den zweiten Tatbestand des Regulierungskontos, also die Beseitigung finanzieller Vor- und Nachteile aufgrund von Rechtsmittelentscheidungen. Um den Netzbetreiber so zu stellen, als wäre die Kostenbasis von vornherein richtig ermittelt worden, erscheine es daher als gerechtfertigt, die entstehende Differenz zum Bescheid der belangten Behörde zu verzinsen. Betreffend die Höhe des Zinssatzes sei festzuhalten, dass dafür mehrere Möglichkeiten in Betracht kämen. Im vorliegenden Fall sei zu klären, wie generell mit Differenzbeträgen, die aus fehlerhaften Feststellungen der belangten Behörde gemäß Paragraph 71, Absatz 3, GWG 2011 resultierten, in Folgeverfahren umzugehen sei. Vor dem Hintergrund der im Vergleich zum Verfahren der REK zu römisch 40 unterschiedlichen zugrundeliegenden Rechtsfrage sprächen mehrere Gründe für einen einheitlich festzulegenden Zinssatz. Es lasse sich eine Parallele zur Feststellung angemessener Finanzierungskosten für im Unternehmen gebundenes Kapital gemäß Paragraph 80, GWG 2011 ziehen, da es auch dabei um die Abgeltung von Investitionen gehe, die erst über einen längeren Zeitraum verteilt in den Kosten berücksichtigt würden. Bei der Ermittlung der Finanzierungskosten werde auf eine Durchschnittsbetrachtung abgestellt und ein einheitlicher Zinssatz für alle Netzbetreiber bestimmt. Die individuellen Verhältnisse würden, sofern keine Anpassung wegen signifikanter Abweichung von der Normkapitalstruktur gemäß Paragraph 80, Absatz 3, GWG 2011 erforderlich sei, nicht berücksichtigt. Wenn nun bei der wirtschaftlich wesentlich bedeutsameren Verzinsung der Kapitalbasis eine Durchschnittsbetrachtung zulässig sei, müsse dies auch in der Frage der Zinshöhe bei der Anwendung des Regulierungskontos (zweiter Tatbestand) gelten. Zudem wäre die von der REK angewendete Methode, durchschnittliche Bankstände zu ermitteln, nicht auf alle Netzbetreiber übertragbar; eine einheitliche Vorgehensweise scheine daher kaum realisierbar. Selbst dort, wo eine tatsächliche Verzinsung von Bankständen ermittelt werden könne, wäre dies mit einem massiven zusätzlichen Aufwand verbunden, der verwaltungsökonomisch kaum zu rechtfertigen wäre. Die belangte Behörde habe sich für eine maßvolle Zinshöhe entschieden. Für einen niedrigen Zinssatz spreche, dass damit eine Überkompensation vermieden werde, welche auch einen Anreiz für die Erhebung von Beschwerden darstellen könne. Mit dem Zinssatz sollten lediglich die wirtschaftlichen Effekte einer Rechtsmittelentscheidung neutralisiert werden, ohne zusätzliche Anreizwirkungen oder Verzerrungen zu erzeugen; dies scheine mit dem angewendeten, aus der WACC-Ermittlung abgeleiteten, risikolosen Zinssatz am besten gewährleistet. Die Anwendung der Sekundärmarktrendite sei auch von der REK in bestimmten Entscheidungen bestätigt worden.
2.6. Am 14.08.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die eingelangten Stellungnahmen an die Verfahrensparteien. Die beschwerdeführende Partei äußerte sich am 02.10.2014 dazu, indem sie betreffend die Verzinsung des Regulierungskontos ergänzend ausführte wie folgt:
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei eine Verzinsung des Regulierungskontos auch im Rahmen des Ermessens der belangten Behörde nicht zulässig. Ein der Verwaltungsbehörde eingeräumter Ermessensspielraum sei nach sachlichen Kriterien in Anspruch zu nehmen und müsse dem Sinn des Gesetzes entsprechen. Sinn der Bestimmung des GWG 2011 über die Kostenfeststellung sei es, eine der Kostenwahrheit iSd § 79 GWG 2011 entsprechende Kostenbasis herzustellen, welche durch die von der REK festzulegenden Tarife abzudecken sei. Im angefochtenen Bescheid kürze aber die belangte Behörde diese Kostenbasis um fiktive Zinserträge, welche von der beschwerdeführenden Partei nicht vereinnahmt worden seien. Damit werde der Grundsatz der Kostenwahrheit verletzt. Hintergrund der Änderung des Kostenbescheides 2013 durch den Rechtsmittelbescheid der REK zu XXXX sei eine vorgezogene Abschöpfung von Erlösen gewesen, die der beschwerdeführenden Partei im Zeitraum von 2007 bis 2011 aufgrund eines Fehlers zu Unrecht zugeflossen sei. Bei dieser Abschöpfung seien aber bereits die Zinsen, die die beschwerdeführende Partei mit diesen Mehrerlösen verdient habe, berücksichtigt. Es sei daher keineswegs so, dass der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2013 zu hohe Kosten zugeflossen seien, sondern entsprächen die im Kostenbescheid 2013 festgestellten Kosten den tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich einer über mehrere Jahre verteilten Korrektur der in den früheren Perioden aufgrund des Rechenfehlers der belangten Behörde erzielten Mehrerlöse. Mit dem Bescheid XXXX sei diese Korrektur nicht über mehrere zukünftige Jahre verteilt, sondern in einem einzigen Jahr berücksichtigt worden. Damit sei die festgestellte Kostenbasis vermindert worden, ohne dass aber die Kosten der beschwerdeführenden Partei in diesem Jahr tatsächlich niedriger gewesen wären. Wenn nun in der für das Jahr 2013 wirksamen GSNT-VO die mit dem erstinstanzlichen Bescheid festgestellten Kosten berücksichtigt worden seien, seien der beschwerdeführenden Partei jene Erlöse zugeflossen, die zur Abdeckung der Kosten erforderlich gewesen seien. Es habe somit auch keine Mehrerlöse gegeben, die zinsbringend hätten angelegt werden können. Die am Regulierungskonto vorzunehmende Erlöskorrektur betreffe lediglich die Abschöpfung von Mehrerlösen, die die beschwerdeführende Partei in früheren Jahren erzielt habe, wobei im abzuschöpfenden Betrag die mit den Mehrerlösen in der Vergangenheit verdienten Zinsen bereits berücksichtigt worden seien. Eine nochmalige Erhöhung des Abschöpfungsbetrages durch eine weitere Verzinsung sei daher unsachlich und gehe somit über den der belangten Behörde eingeräumten Ermessensspielraum hinaus. Damit erübrige sich auch eine Auseinandersetzung mit dem von der belangten Behörde verwendeten Zinssatz. Wenn die belangte Behörde vorbringe, dass im gegenständlichen Fall zu klären sei, wie mit Differenzbeträgen, die aus fehlerhaften Feststellungen resultierten, umzugehen sei, so sei ihr entgegenzuhalten, dass es sich vorliegend um einen Sonderfall der Abschöpfung von Mehrerlösen handle, die in der Vergangenheit über mehrere Jahre hinweg aufgrund eines Fehlers der belangten Behörde entstanden seien. In welcher Höhe Zinserträge für solche Mehrerlöse abzuschöpfen seien, habe die REK im Bescheid XXXX dem Grundsatz der Kostenwahrheit entsprechend entschieden: abschöpfbar könnten nur jene Zinsen sein, die das Unternehmen mit Mehrerlösen auch tatsächlich verdient habe. Eine darüber hinausgehende Abschöpfung von Zinsen widerspreche dem Grundsatz der Kostenwahrheit. Der spezielle Fall habe aber nichts damit zu tun, wie generell mit Differenzbeträgen, die aus fehlerhaften Feststellungen der belangten Behörde resultieren, im Folgeverfahren umzugehen sei. Im Fall einer zu hohen Kostenfeststellung sei nach der von der REK im Bescheid XXXX angewendeten Methode vorzugehen. Ob die von der belangten Behörde vorgebrachten Argumente für ein Abgehen von dieser Methode zutreffend und ausreichend seien, könne dahingestellt bleiben, weil, wie dargestellt, im konkreten Fall die Verzinsung der abzuschöpfenden Mehrerlöse bereits im Bescheid XXXX rechtskräftig entschieden worden sei und es im Jahr 2013 für die beschwerdeführende Partei zu keinen weiteren Mehrerlösen gekommen sei.Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei eine Verzinsung des Regulierungskontos auch im Rahmen des Ermessens der belangten Behörde nicht zulässig. Ein der Verwaltungsbehörde eingeräumter Ermessensspielraum sei nach sachlichen Kriterien in Anspruch zu nehmen und müsse dem Sinn des Gesetzes entsprechen. Sinn der Bestimmung des GWG 2011 über die Kostenfeststellung sei es, eine der Kostenwahrheit iSd Paragraph 79, GWG 2011 entsprechende Kostenbasis herzustellen, welche durch die von der REK festzulegenden Tarife abzudecken sei. Im angefochtenen Bescheid kürze aber die belangte Behörde diese Kostenbasis um fiktive Zinserträge, welche von der beschwerdeführenden Partei nicht vereinnahmt worden seien. Damit werde der Grundsatz der Kostenwahrheit verletzt. Hintergrund der Änderung des Kostenbescheides 2013 durch den Rechtsmittelbescheid der REK zu römisch 40 sei eine vorgezogene Abschöpfung von Erlösen gewesen, die der beschwerdeführenden Partei im Zeitraum von 2007 bis 2011 aufgrund eines Fehlers zu Unrecht zugeflossen sei. Bei dieser Abschöpfung seien aber bereits die Zinsen, die die beschwerdeführende Partei mit diesen Mehrerlösen verdient habe, berücksichtigt. Es sei daher keineswegs so, dass der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2013 zu hohe Kosten zugeflossen seien, sondern entsprächen die im Kostenbescheid 2013 festgestellten Kosten den tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich einer über mehrere Jahre verteilten Korrektur der in den früheren Perioden aufgrund des Rechenfehlers der belangten Behörde erzielten Mehrerlöse. Mit dem Bescheid römisch 40 sei diese Korrektur nicht über mehrere zukünftige Jahre verteilt, sondern in einem einzigen Jahr berücksichtigt worden. Damit sei die festgestellte Kostenbasis vermindert worden, ohne dass aber die Kosten der beschwerdeführenden Partei in diesem Jahr tatsächlich niedriger gewesen wären. Wenn nun in der für das Jahr 2013 wirksamen GSNT-VO die mit dem erstinstanzlichen Bescheid festgestellten Kosten berücksichtigt worden seien, seien der beschwerdeführenden Partei jene Erlöse zugeflossen, die zur Abdeckung der Kosten erforderlich gewesen seien. Es habe somit auch keine Mehrerlöse gegeben, die zinsbringend hätten angelegt werden können. Die am Regulierungskonto vorzunehmende Erlöskorrektur betreffe lediglich die Abschöpfung von Mehrerlösen, die die beschwerdeführende Partei in früheren Jahren erzielt habe, wobei im abzuschöpfenden Betrag die mit den Mehrerlösen in der Vergangenheit verdienten Zinsen bereits berücksichtigt worden seien. Eine nochmalige Erhöhung des Abschöpfungsbetrages durch eine weitere Verzinsung sei daher unsachlich und gehe somit über den der belangten Behörde eingeräumten Ermessensspielraum hinaus. Damit erübrige sich auch eine Auseinandersetzung mit dem von der belangten Behörde verwendeten Zinssatz. Wenn die belangte Behörde vorbringe, dass im gegenständlichen Fall zu klären sei, wie mit Differenzbeträgen, die aus fehlerhaften Feststellungen resultierten, umzugehen sei, so sei ihr entgegenzuhalten, dass es sich vorliegend um einen Sonderfall der Abschöpfung von Mehrerlösen handle, die in der Vergangenheit über mehrere Jahre hinweg aufgrund eines Fehlers der belangten Behörde entstanden seien. In welcher Höhe Zinserträge für solche Mehrerlöse abzuschöpfen seien, habe die REK im Bescheid römisch 40 dem Grundsatz der Kostenwahrheit entsprechend entschieden: abschöpfbar könnten nur jene Zinsen sein, die das Unternehmen mit Mehrerlösen auch tatsächlich verdient habe. Eine darüber hinausgehende Abschöpfung von Zinsen widerspreche dem Grundsatz der Kostenwahrheit. Der spezielle Fall habe aber nichts damit zu tun, wie generell mit Differenzbeträgen, die aus fehlerhaften Feststellungen der belangten Behörde resultieren, im Folgeverfahren umzugehen sei. Im Fall einer zu hohen Kostenfeststellung sei nach der von der REK im Bescheid römisch 40 angewendeten Methode vorzugehen. Ob die von der belangten Behörde vorgebrachten Argumente für ein Abgehen von dieser Methode zutreffend und ausreichend seien, könne dahingestellt bleiben, weil, wie dargestellt, im konkreten Fall die Verzinsung der abzuschöpfenden Mehrerlöse bereits im Bescheid römisch 40 rechtskräftig entschieden worden sei und es im Jahr 2013 für die beschwerdeführende Partei zu keinen weiteren Mehrerlösen gekommen sei.
Hinsichtlich des in der Beschwerde vorgebrachten Übernahmefehlers beim systemimmanenten Zeitverzug und hinsichtlich der ebenso in der Beschwerde vorgebrachten unrealistischen Beschaffung von Bezugsmengen hielt die beschwerdeführende Partei fest, dass diese Beschwerdepunkte nicht weiter aufrechterhalten werden.
2.7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte am 29.10.2014 die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei den weiteren Parteien des Beschwerdeverfahrens. Mit Schriftsätzen vom 13.09.2018 bzw. vom 17.09.2018 zogen die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurück. Nach Übermittlung dieser Schriftsätze stimmten die Bundesarbeiterkammer (AK) und die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) mit Schreiben vom 25.09.2018 bzw. 05.10.2018 der Zurückziehung der Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu.
2.8. Am 09.11.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz der belangten Behörde vom 08.11.2018 ein, mit welchem diese im Wesentlichen ihr Vorbringen vom 28.04.2014 betreffend die Verzinsung des Regulierungskontos wiederholte.
Insbesondere brachte die belangte Behörde vor, dass die Verwendung des Zinsbegriffes zu Verwirrungen führe, in denen sich auch die beschwerdeführende Partei zu verstricken scheine. Es sei zwar zutreffend, dass im Verfahren der REK zu XXXX die Verzinsung von Beträgen Bestandteil der Feststellung der Kosten gewesen sei, dies sei jedoch für die Feststellung der Kosten des Jahres 2014 ohne Belang. Im Kostenbescheid 2014 sei nur noch die Höhe der abweichenden Kostenfeststellung der Rechtsmittelinstanz für das Jahr 2013 und deren periodengerechte Berücksichtigung gemäß § 71 Abs. 4 GWG 2011 für das Jahr 2014 von Bedeutung. Der Umstand, dass in der Entscheidung, die zu einer abweichenden Kostenfeststellung geführt habe, Zinserträge bzw. -aufwendungen herangezogen worden seien, trete dabei in den Hintergrund. Eine derartige, abweichende Kostenfeststellung könne sich auf jegliche erdenklichen Gründe von wirtschaftlicher oder rechtlicher Relevanz gründen, schon aus diesem Grund überzeuge das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht.Insbesondere brachte die belangte Behörde vor, dass die Verwendung des Zinsbegriffes zu Verwirrungen führe, in denen sich auch die beschwerdeführende Partei zu verstricken scheine. Es sei zwar zutreffend, dass im Verfahren der REK zu römisch 40 die Verzinsung von Beträgen Bestandteil der Feststellung der Kosten gewesen sei, dies sei jedoch für die Feststellung der Kosten des Jahres 2014 ohne Belang. Im Kostenbescheid 2014 sei nur noch die Höhe der abweichenden Kostenfeststellung der Rechtsmittelinstanz für das Jahr 2013 und deren periodengerechte Berücksichtigung gemäß Paragraph 71, Absatz 4, GWG 2011 für das Jahr 2014 von Bedeutung. Der Umstand, dass in der Entscheidung, die zu einer abweichenden Kostenfeststellung geführt habe, Zinserträge bzw. -aufwendungen herangezogen worden seien, trete dabei in den Hintergrund. Eine derartige, abweichende Kostenfeststellung könne sich auf jegliche erdenklichen Gründe von wirtschaftlicher oder rechtlicher Relevanz gründen, schon aus diesem Grund überzeuge das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht.
Wenn die beschwerdeführende Partei darauf hinweise, dass die Berücksichtigung einer Zinskomponente nicht vom Ermessensspielraum der belangten Behörde abgedeckt sei und andererseits eine entsprechende Zinsberücksichtigung für den Fall fordere, dass die Entscheidung einer nachgelagerten Instanz zu einem höheren Kostenwert für das Unternehmen führen würde, so hätte dies eine nicht sachgerechte Benachteiligung der Interessen der Endverbraucher zur Folge. Der gesetzliche Ermessensspielraum der belangten Behörde könne nicht davon abhängen, ob die abweichende Kostenfeststellung mit Kostenvorteilen oder -nachteilen für den Netzbetreiber verbunden sei.
Verfahrensgegenständlich sei nur die Frage, wie der zeitliche Unterschied zwischen den Jahren 2013 und 2014 bei der Feststellung der Kosten zu berücksichtigen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung dem Unternehmen nicht zusätzliche Erlöse zugeflossen sein sollen. Für die beschwerdeführende Partei seien sehr wohl höhere Kosten aus der erstinstanzlichen Entscheidung und damit zusätzliche Erlöse im Jahr 2013 berücksichtigt worden. Eine unmittelbare Entscheidung der Rechtsmittelinstanz hätte niedrigere Erlöse bereits 2013 bedeutet, falls diese rasch genug für die Entgeltfestsetzung 2013 erfolgt wäre. Diese Korrektur habe aber erst 2014 erfolgen können. Inwiefern hieraus keine zusätzlichen und aufzurollenden Erträge vereinnahmt worden seien, bleibe unklar.
Ins Leere gehe darüber hinaus auch das Argument der beschwerdeführenden Partei, wonach die "in früheren Jahren" verdienten Zinsen bereits bei der abweichenden Kostenfeststellung durch die REK zu XXXX berücksichtigt worden seien.Ins Leere gehe darüber hinaus auch das Argument der beschwerdeführenden Partei, wonach die "in früheren Jahren" verdienten Zinsen bereits bei der abweichenden Kostenfeststellung durch die REK zu römisch 40 berücksichtigt worden seien.
Verfahrensgegenständlich seien nämlich genau nicht die bei der abweichenden Kostenfeststellung herangezogenen Zinseffekte, sondern die Verzinsung der abweichenden Kostenfeststellung von 2013 bis 2014. Um sich der von der beschwerdeführenden Partei verwendeten Terminologie anzunähern, sei also die Verzinsung über das nachfolgende Jahr von Relevanz. Diesbezüglich vertrete die belangte Behörde weiterhin die Auffassung, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handle, ob eine Verzinsung auf Basis von § 71 Abs. 4 iVm § 79 GWG 2011 erfolgen solle oder nicht. Die belangte Behörde könne sowohl einer generellen Verzinsung als auch einem generellen Verzicht auf eine Verzinsung etwas abgewinnen; ebenso seien im Fall einer Verzinsung mehrere Varianten der Zinshöhe argumentierbar. Wesentlich sei, dass eine einmal gewählte Vorgehensweise gleichermaßen auf positive wie negative Differenzbeträge angewandt werde und in einheitlicher Weise für alle Netzbetreiber gelte. Eine Begründung, weshalb der vorliegende Fall nichts mit dem generellen Umgang mit Differenzbeträgen zu tun haben solle, bleibe die beschwerdeführende Partei schuldig. Aus Sicht der belangten Behörde könnten die Gründe für eine unterschiedliche Kostenfeststellung für die Berücksichtigung von zeitlichen Differenzen keine Bedeutung haben; entscheidend seien die Differenzen der in den Bescheiden festgestellten Kosten und der Umgang mit deren zeitlichem Auseinanderfallen. Die Zusammensetzung der festgestellten Kosten könne keinen Einfluss auf das Erfordernis einer Aufrollung haben.Verfahrensgegenständlich seien nämlich genau nicht die bei der abweichenden Kostenfeststellung herangezogenen Zinseffekte, sondern die Verzinsung der abweichenden Kostenfeststellung von 2013 bis 2014. Um sich der von der beschwerdeführenden Partei verwendeten Terminologie anzunähern, sei also die Verzinsung über das nachfolgende Jahr von Relevanz. Diesbezüglich vertrete die belangte Behörde weiterhin die Auffassung, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handle, ob eine Verzinsung auf Basis von Paragraph 71, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 79, GWG 2011 erfolgen solle oder nicht. Die belangte Behörde könne sowohl einer generellen Verzinsung als auch einem generellen Verzicht auf eine Verzinsung etwas abgewinnen; ebenso seien im Fall einer Verzinsung mehrere Varianten der Zinshöhe argumentierbar. Wesentlich sei, dass eine einmal gewählte Vorgehensweise gleichermaßen auf positive