Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Am 20. September 2005 wurde ihm der Einleitungsbeschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 5. Juli 2005 zugestellt. römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Am 20. September 2005 wurde ihm der Einleitungsbeschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 5. Juli 2005 zugestellt. 2. Mit einem am 29. September 2005 zur Post gegeben... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Mit Einleitungsbeschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 25. Juni 2003 wurde ausgesprochen, dass "Grund zur Disziplinarbehandlung" bestehe. römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Mit Einleitungsbeschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 25. Juni 2003 wurde ausgesprochen, dass "Grund zur Disziplinarbehandlung" bestehe. ... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art83 Abs2 EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienDSt 1990 §7, §14, §25 Abs1
Leitsatz: Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch
Abweisung eines Delegierungsantrags wegen Befangenheit der Mitglieder
eines Disziplinarrates
Rechtssatz:
Der Ansicht der belangten Behörde, wonach es sich bei dem Disziplinarrat der Rechtsanwalts... mehr lesen...