Entscheidungsgründe: 1. Mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (künftig: OBDK) vom 17. April 1989, Z Bkd 3/89-16, wurde der Berufung des Dr. W M gegen den Bescheid des Disziplinarrates der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 23. Juni 1988 teilweise Folge gegeben. Der Disziplinarbeschuldigte wurde hinsichtlich zweier Fakten bezüglich der er in erster Instanz verurteilt worden war, freigesprochen; hinsichtlich ... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keine B-VG Art18 Abs2 / Verordnung Inhalt gesetzmäßig B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandMRK Art6 / VerfahrensgarantienGO des Disziplinarsenates der Rechtsanwaltskammer für Salzburg §18 Abs2RL-BA 1977 §18DSt 1872 §29 Abs3DSt 1872 §48 Abs2 B-VG Art. 7 heute B-VG ... mehr lesen...